(1) 1Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften. 2Flussgebietseinheiten sind:

 

1.

Donau,

 

2.

Rhein,

 

3.

Maas,

 

4.

Ems,

 

5.

Weser,

 

6.

Elbe,

 

7.

Eider,

 

8.

Oder,

 

9.

Schlei/Trave,

 

10.

Warnow/Peene.

3Die Flussgebietseinheiten sind in Anhang 1 in Kartenform dargestellt.

 

(2) Zur Erreichung der in diesem Gesetz festgelegten Bewirtschaftungsziele wird durch Landesrecht die Koordinierung der Bewirtschaftung der Flussgebietseinheiten geregelt, insbesondere

 

1.

die Koordinierung mit den anderen Ländern,

 

2.

die Koordinierung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in deren Hoheitsgebiet die Flussgebietseinheiten auch liegen,

 

3.

das Bemühen um eine der Nummer 2 entsprechende Koordinierung mit den zuständigen Behörden von Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören,

 

4.

das bei der Koordinierung nach den Nummern 1 bis 3 von den zuständigen Bundesbehörden zu erteilende Benehmen und, soweit auch Verwaltungskompetenzen des Bundes oder gesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten berührt sind, zu erteilende Einvernehmen.

 

(3) 1Die zuständigen Landesbehörden ordnen die Einzugsgebiete innerhalb ihrer Landesgrenzen einer Flussgebietseinheit zu. 2Küstengewässer auf der landwärtigen Seite einer Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts vom nächsten Punkt der Basislinie, von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird, befindet, mindestens bis zur äußeren Grenze der Gewässer, die im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst sind, sowie das Grundwasser sind Flussgebietseinheiten zuzuordnen.

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