Rz. 21

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 163 BGB über die Zeitbestimmung lautet:

"Ist für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen Vornahme ein Anfangs- oder ein Endtermin bestimmt worden, so finden im ersteren Falle die für die aufschiebende, im letzteren Falle die für die auflösende Bedingung geltenden Vorschriften der §§ 158, 160, 161 entsprechende Anwendung."

Zeitbestimmung ist somit die einer Willenserklärung beigefügte Bestimmung, nach welcher eine Rechtswirkung erst mit dem Eintritt eines zukünftigen gewissen Ereignisses beginnen (Anfangstermin) oder bis dahin dauern (Endtermin) soll, wobei nur ungewiss ist, wann das Ereignis (z.B. der Tod) eintreten wird (dies certus an, incertus quando). Bürgerlich-rechtlich gelten im Wesentlichen die Regeln über die Bedingungen[2]. Zulässig ist die Zeitbestimmung bei allen Rechtsgeschäften mit Ausnahme der bedingungsfeindlichen Geschäfte[3]. Bedingtes und befristetes Rechtsgeschäft haben gemeinsam, dass beide in ihren Wirkungen von einem zukünftigen Ereignis abhängen; der Unterschied zwischen einem bedingten und einem befristeten Rechtsgeschäft liegt darin, dass der Eintritt des zukünftigen Ereignisses bei dem bedingten Rechtsgeschäft ungewiss, bei dem befristeten Rechtsgeschäft aber gewiss ist, vgl. § 8 Rz. 2.

 

Rz. 22

[Autor/Stand] Soll trotz Bestimmung eines Anfangstermins die Wirkung des Rechtsgeschäftes sofort eintreten, so kann die Zeitbestimmung der Bedingung nicht gleichgestellt werden. In solchen Fällen hat der Anfangstermin – wie der Endtermin – bei Schuldverhältnissen nur die Bedeutung, dass das Recht auf die Leistung oder der Zeitpunkt der Leistungspflicht hinausgeschoben wird. Es handelt sich um ein sofort wirksames Schuldverhältnis, bei dem nur die Befugnis zur Ausübung des sich hieraus ergehenden Rechts und die Verpflichtung hinausgeschoben sind (Betagung).

[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.03.2021
[2] Westermann in Münchener Kommentar7 § 163 BGB Rz. 1.
[3] Zu Befristungsverboten allgemein und zur Problematik bei befristeten Arbeitsverhältnissen vgl. Westermann in Münchener Kommentar7, § 163 BGB Rz. 7.
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.03.2021

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