(1) Der Vollziehungsbeamte hat in erster Linie bares Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere, die auf den Inhaber oder auf Namen lauten, zu pfänden. Deckt der gepfändete Geldbetrag nicht die gesamten beizutreibenden Geldbeträge, hat der Vollziehungsbeamte den Teilbetrag nach Abschnitt 27 Absatz 1 anzurechnen.

 

(2) Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn die Verwertung der Sachen einen Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten lässt. Auch pfändbare Gegenstände, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Vollstreckungsschuldners gebraucht werden, sollen nicht gepfändet werden, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außerhalb allem Verhältnis steht.

 

(3) Sachen, deren Aufbewahren, Unterhalten oder Fortschaffen unverhältnismäßige Kosten verursachen würden oder deren Verwerten schwierig oder nur mit großem Verlust für den Vollstreckungsschuldner möglich wäre, und Gegenstände, deren Pfändbarkeit zweifelhaft ist, sind nur zu pfänden, wenn andere Sachen nicht in ausreichendem Maß vorhanden sind.

 

(4) Sachen, die bereits für andere Gläubiger gepfändet sind, soll der Vollziehungsbeamte nur dann pfänden, wenn

 

1.

andere zur Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers ausreichende pfändbare Sachen nicht vorgefunden werden; in diesem Fall ist die weitere Pfändung regelmäßig auch dann vorzunehmen, wenn nicht zu erwarten ist, dass nach Befriedigung der vorausgehenden Gläubiger noch ein Überschuss verbleiben wird,

 

2.

die Vollstreckungsstelle die weitere Pfändung ausdrücklich angeordnet hat oder

 

3.

der Vollziehungsbeamte aus besonderen Gründen die weitere Pfändung für zweckentsprechender hält als die Pfändung anderer noch nicht gepfändeter Sachen.

 

(5) Lautet der Vollstreckungsauftrag nicht nur auf Pfändung beweglicher Sachen, sondern auch auf Wegnahme von Wechseln und sonstigen Wertpapieren, die an Order lauten (vgl. Abschnitt 32 Abs. 3 Satz 2), so soll der Vollziehungsbeamte solche Wertpapiere nur dann wegnehmen, wenn andere Pfandstücke nicht vorhanden sind oder zur Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers voraussichtlich nicht ausreichen.

 

(6) Sachen, die dem Vollstreckungsgläubiger zur Sicherung übereignet sind, soll der Vollziehungsbeamte nur auf besondere Anordnung der Vollstreckungsstelle pfänden.

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