Die Regelung ist unabhängig davon anzuwenden, welche steuerlichen Konsequenzen sich im Ausland ergeben. Folglich kann dieser Tatbestand auch dann einschlägig sein, wenn im Ausland keine steuerlichen Konsequenzen aus diesem Vorgang gezogen werden. Dies gilt insbesondere, wenn der ausl. Staat keine Entstrickungsbesteuerung vorsieht. Dies ist sachgerecht, weil bei einer Veräußerung nach § 12 Abs. 1 KStG eine isolierte deutsche Betrachtungsweise angewendet wird.

Es handelt sich um eine steuerliche Sonderregelung. Hieraus folgt, dass aus handelsrechtlicher Sicht kein Realisationstatbestand gegeben ist. Dies gilt insbesondere bei einer Überführung aus einer ausl. in eine inl. Betriebsstätte. Dieser Vorgang darf handelsrechtlich nicht zur Aufdeckung der stillen Reserven führen, weil eine Gewinnrealisation am Markt noch nicht erfolgt ist. Andernfalls würde gegen das Realisationsprinzip des § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 HGB verstoßen. Folglich muss in der Handelsbilanz weiterhin vom bisherigen Buchwert abgeschrieben werden. Ggf. ist zu prüfen, ob eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen ist, wenn der Zeitwert niedriger als der bisherige Buchwert ist. Insoweit wird das Maßgeblichkeitsprinzip des § 5 Abs. 1 EStG durchbrochen. Hieraus ergeben sich in den Folgejahren unterschiedlich hohe Abschreibungen in Handels- und Steuerbilanz. Dies führt zu erheblichen Konsequenzen, insbesondere im Bereich der latenten Steuern.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge