Erzielt ein Stpfl. durch eine Tätigkeit im Ausland Verluste, stellt sich die Frage, ob die ausl. Verluste im Inland bei der Besteuerung berücksichtigt werden können. Dies ist für den Stpfl. insbesondere dann von Bedeutung, wenn ein Verlustabzug im Ausland nicht mehr möglich ist. Werden die ausl. Verluste auch in Deutschland nicht steuermindernd angesetzt, erfolgt eine Keinmal-Erfassung.

Bei der Beantwortung der Frage, ob ausl. Verluste im Inland zu berücksichtigen sind, ist danach zu unterscheiden, ob diese Verluste von einer Kapitalgesellschaft oder einer Betriebsstätte erzielt werden. Kapitalgesellschaften sind eigenständige Stpfl., sodass die Verlustberücksichtigung im Inland nur unter besonderen Umständen möglich sein wird; auch bei nationalen Sachverhalten gibt es keine freie Verlustverrechnung zwischen verschiedenen Stpfl. Die Berücksichtigung ausl. Betriebsstättenverluste war in der Vergangenheit einfacher möglich; auch diese Möglichkeit ist aber durch die neue Rspr. des EuGH in der Rs. Timac Agro[1] stark eingeschränkt.

In der Vergangenheit wurden die Möglichkeiten der grenzüberschreitenden Verlustverrechnung insbesondere unter europarechtlichen Aspekten diskutiert.

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