Es erfolgt eine Zerlegung des zugrunde liegenden Geschäfts in 2 Geschäfte:

  • eine Lieferung des Kommittenten an den Kommissionär und
  • eine Lieferung vom Kommissionär an den Ankäufer.

Bei einer Verkaufskommission gilt der Kommissionär umsatzsteuerlich gegenüber dem Endkunden als Verkäufer der Ware. Dabei wird der vorige Verkauf der Ware vom Kommittenten an den Kommissionär unterstellt. Beide Geschäfte unterliegen dann den normalen umsatzsteuerlichen Regelungen.

Die Pflicht zur Zahlung von Umsatzsteuer des Kommissionärs ist dabei nicht nur auf seine Provision beschränkt, vielmehr muss er Umsatzsteuer auf den gesamten Verkaufserlös zahlen. Weiter wird er umsatzsteuerlich so behandelt, als hätte er diesen Gegenstand erworben. Mit anderen Worten: Er darf seine Tätigkeit nicht gegenüber dem Kommittenten abrechnen. Umsatzsteuerlich ist die Weiterleitung des Erlöses abzüglich der Provision als Kaufpreiszahlung an den Kommittenten zu qualifizieren.

 
Wichtig

Wann die Lieferung erfolgt ist

Die Lieferung des Kommittenten an den Kommissionär erfolgt grundsätzlich erst mit Lieferung des Kommissionsguts an den Abnehmer.[1]

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