Die Gewerbesteuer ist nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.[1] Eine Gewerbesteuerrückstellung ist zwar weiterhin zu bilden, der daraus entstehende Aufwand hat aber keine Auswirkung mehr auf die Höhe der Gewerbesteuer- und Körperschaftsteuerrückstellung.
Private Geburtstagsfeier
Die A-GmbH übernahm im September 01 die Kosten der privaten Geburtstagsfeier des alleinigen Gesellschafters A. Die Kosten hierfür belaufen sich auf 1.000 EUR (Vorsteuer ist nicht in Rechnung gestellt und auch nicht gebucht). Die GmbH erklärt für 01 einen Steuerbilanzgewinn von 71.000 EUR und ein Einkommen von 100.000 EUR.
Steuerermittlung laut Körperschaftsteuererklärung: | |
Steuerbilanzgewinn | 71.000 EUR |
+ Gewerbesteuer (geschätzt) | 14.000 EUR |
+ Körperschaftsteuer | 15.000 EUR |
Einkommen | 100.000 EUR |
Berichtigung durch das Finanzamt:
Die Übernahme der Kosten für die private Geburtstagsfeier stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung i. S. v. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG dar.
Steuerbilanzgewinn laut Erklärung | 71.000 EUR |
- Gewerbesteuer auf verdeckte Gewinnausschüttung (geschätzt) | 140 EUR |
- Körperschaftsteuer auf verdeckte Gewinnausschüttung (abzüglich Gewerbesteuer) 15 % von 1.000 EUR | 150 EUR |
korrigierter Steuerbilanzgewinn | 70.710 EUR |
+ außerbilanzielle Hinzurechnung der verdeckten Gewinnausschüttung | 1.000 EUR |
+ Hinzurechnung der Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b EStG 14.000 EUR + 140 EUR | 14.140 EUR |
+ Hinzurechnung der Körperschaftsteuer nach § 10 Nr. 2 KStG (15.000 EUR + 150 EUR) | 15.150 EUR |
korrigiertes Einkommen der GmbH | 101.000 EUR |
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