Leitsatz

Das BAG hat kürzlich darüber entschieden, daß es für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Studenten an einem sachlichen Grund fehlt, wenn bereits Umfang und Lage der Arbeitszeit sowie die Kündigungsmöglichkeit des Studenten gewährleisten, daß dieser seine Arbeitsverpflichtung mit den Anforderungen des Studiums in Einklang bringen kann. Im konkreten Fall war eine Arbeitszeit von wöchentlich 18 Stunden für 2 Schichten montags und freitags von 18.00 bis 22.00 Uhr und 22.30 bis 3.30 Uhr vereinbart, wobei das Arbeitsverhältnis vertraglich auf den Zeitraum 1. 11. 1995 bis 31. 3. 1996 befristet war. Durch die vereinbarten Arbeitszeiten war aber bereits das Interesse des Studenten an einer flexiblen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses ausreichend berücksichtigt worden, so daß eine Befristung nicht erforderlich war. Die Befristung konnte somit nicht mehr darauf gestützt werden, die Erwerbstätigkeit den Erfordernissen des Studiums anzupassen. Falls jedoch durch eine Veränderung des Studienplans eine Überschneidung mit den vereinbarten Arbeitszeiten eintreten würde, wäre dies ebenfalls unbeachtlich, da dem Studenten dann die Möglichkeit verbliebe, das Arbeitsverhältnis selbst zu kündigen ( → Arbeitsvertrag ; → befristetes Arbeitsverhältnis ).

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 29.10.1998, 7 AZR 561/97

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