LfSt Bayern v. 18.12.2014, S 3844.1.1 - 5/3 St 34

Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28.11.2014, IV D 4 – S 3844/07/10002 an die Bundesnotarkammer:

„Sie haben nach der Reichweite der Anzeigepflichten der Notare nach § 34 ErbStG gefragt. Ich habe die Angelegenheit mit den für Erbschaftsteuer zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder erörtert und möchte Ihnen dazu Folgendes mitteilen:

§ 34 Absatz 1 ErbStG verpflichtet die Notare, dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich Anzeige zu erstatten über diejenigen Beurkundungen, Zeugnisse und Anordnungen, die für die Festsetzung einer Erbschaftsteuer von Bedeutung sein können. § 34 Absatz 2 Nummer 2 und 3 ErbStG enthält eine beispielhafte Aufzählung bestimmter Beurkundungen, die jedoch nicht abschließend ist. Anzeigepflichtig sind demnach sämtliche Vorgänge von potentiell erbschaft- und schenkungsteuerrechtlicher Relevanz, wobei es ausreichend ist, dass ein Rechtsvorgang eine Steuerpflicht nach dem ErbStG auslösen kann; dazu zählt auch die bloße Unterschriftsbeglaubigung, insbesondere wenn der Notar die Urkunde entworfen hat. Das Finanzamt allein trifft eine Entscheidung hinsichtlich der tatsächlichen Steuerpflicht.

Auch der Beurkundungsbegriff des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) stützt diese weitreichende Auslegung der Anzeigepflicht des § 34 Absatz 1 ErbStG. Zu den dort benannten Beurkundungen zählt ausdrücklich auch die Beglaubigung einer Unterschrift (§ 39 BeurkG).”

 

Normenkette

ErbStG § 34

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