§§ 1 - 18 Erster Teil

§§ 1 - 3 Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1Dieses Gesetz gilt für die Verwaltungen des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der sonstigen der alleinigen Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. 2Für die Gerichte gilt dieses Gesetz entsprechend, soweit das Deutsche Richtergesetz und das Thüringer Richtergesetz nichts anderes bestimmen. 3Für die Hochschulen des Landes gilt es ebenfalls, soweit im Thüringer Hochschulgesetz nichts anderes bestimmt ist.

§ 2 Gesetzesziel

 

(1) 1Dieses Gesetz dient der Verwirklichung der in der Verfassung des Freistaats Thüringen festgelegten Verpflichtung des Landes, seiner Gebietskörperschaften und anderer Träger der öffentlichen Verwaltung, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen des öffentlichen Lebens durch geeignete Maßnahmen zu fördern und zu sichern. 2Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung werden Frauen und Männer nach Maßgabe dieses Gesetzes unter Beachtung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gefördert. 3Ziel der Förderung ist insbesondere

 

1.

die Schaffung von Arbeitsbedingungen, die für beide Geschlechter die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ermöglichen,

 

2.

der Ausgleich von Nachteilen, die als Folge einer geschlechtsspezifischen Arbeitsteilung entstehen,

 

3.

die Erhöhung des Anteils der Frauen, soweit sie in einzelnen Bereichen in geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer, sowie

 

4.

die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern in Gremien, soweit das Land für deren Mitglieder Berufungsrechte oder Entsendungsrechte hat.

 

(2) Bei Privatisierung und Ausgliederung von Aufgaben oder Betrieben der öffentlichen Verwaltung soll sichergestellt werden, dass die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern gewährleistet bleibt.

§ 3 Begriffsbestimmungen

 

(1) 1Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie in Berufsausbildung befindliche Personen. 2Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht Beamtinnen und Beamte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 sowie § 41 Abs. 1 des Thüringer Beamtengesetzes, mit Ausnahme der Angehörigen der Hochschulen nach § 38 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 und 5 des Thüringer Hochschulgesetzes.

 

(2) Familienpflichten im Sinne dieses Gesetzes bestehen, wenn eine beschäftigte Person mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt.

 

(3) 1Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden, Einrichtungen und Betriebe der in § 1 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte. 2Die Gemeinden, Landkreise und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bilden je eine Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes. 3§ 6 Abs. 2 des Thüringer Personalvertretungsgesetzes gilt entsprechend. 4Personalführende Dienststellen sind Dienststellen mit Befugnissen zur Vornahme von Einstellungen, Ernennungen, Beförderungen oder zur Übertragung höher zu bewertender Tätigkeiten.

 

(4) 1Bereiche im Sinne dieses Gesetzes sind die jeweiligen Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen, die Laufbahnen und Fachrichtungen sowie zusätzlich die Funktionen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben, wozu auch die Stellen Vorsitzender Richterinnen und Vorsitzender Richter zählen. 2Entsprechendes gilt für die jeweiligen Berufsausbildungen.

§§ 4 - 11 Zweiter Abschnitt Fördermaßnahmen

§ 4 Frauenförderplan

 

(1) 1Jede personalführende Dienststelle erstellt unter frühzeitiger Mitwirkung der Frauenbeauftragten für jeweils vier Jahre einen Frauenförderplan. 2Er ist nach zwei Jahren der aktuellen Entwicklung anzupassen. 3Für die Anpassung gilt Satz 1 entsprechend. 4Die personalführende Dienststelle kann für ihren nachgeordneten Zuständigkeitsbereich die Erstellung delegieren. 5Die Frauenförderpläne

 

1.

der Landesverwaltung sind der jeweils nächsthöheren Dienststelle zur Genehmigung vorzulegen;

 

2.

der Ministerien und der Staatskanzlei sind im Benehmen mit der Frauenbeauftragten der Landesregierung zu erstellen;

 

3.

des Landtags, des Rechnungshofs, der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz sowie der oder des Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sind im Benehmen mit der Präsidentin, dem Präsidenten des Landtags zu erstellen;

 

4.

der Gemeinden werden dem Gemeinderat, die der Landkreise dem Kreistag zur Kenntnisnahme vorgelegt;

 

5.

der Verwaltungsgemeinschaften sind der Gemeinschaftsversammlung zur Kenntnisnahme vorzulegen;

 

6.

der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der alleinigen Aufsicht des Landes unterstehen, werden im Benehmen mit den Dienststellen, die die Rechtsaufsicht ausüben, erstellt;

 

7.

der Landesmedienanstalt werden im Benehmen mit der Versammlung erstellt.

6Personenbezogene Daten darf der Frauenförderplan nicht enthalten.

 

(2) 1Der Frauenförderplan ist auf der Grundlage einer Analyse der Beschäftigtenstruktur zu erstellen. 2Die statistischen Daten sind nach § 5 A...

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