Die DBA verteilen die Besteuerungsrechte. Weisen die Verteilungsnormen der Art. 622 OECD-MA oder die Vermeidungsregelungen in Art. 23A OECD-MA das Besteuerungsrecht ausschließlich dem Quellenstaat zu, kann es zu einer Keinmalbesteuerung (auch sog. doppelte Nichtbesteuerung) kommen. Nutzt dieser Staat sein Besteuerungsrecht nicht aus, so wird der andere Staat aufgrund des DBA ("Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)") an der Besteuerung gehindert. Unversteuerte Einkünfte können auch aufgrund von Qualifikationskonflikten ("Qualifikationskonflikt") entstehen, wenn sich beide Staaten aufgrund ihrer innerstaatlichen Regelungen an der Besteuerung gehindert sehen. Dieses Ergebnis wird als unbillig angesehen, weil die DBA zwar darauf abzielen, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, jedoch nicht zu Steuervorteilen führen sollen. Folglich wird die Freistellung nach dem DBA infolge von Subject-to-tax-Klauseln nur dann gewährt, wenn die Besteuerung im Ausland tatsächlich erfolgt. Ist dies nicht der Fall, kann der Wohnsitzstaat die Besteuerung vornehmen. Im Ergebnis wird dadurch verhindert, dass Einkunftsteile in beiden Staaten unversteuert bleiben.

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