Kommentar

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß der Steuerpflichtige die Steuerbegünstigung nach § 10e EStG für eine auswärtige Wohnung am Studienort eines Kindes auch dann in Anspruch nehmen kann, wenn er die Wohnung nicht selbst bewohnt, sondern dem Kind, das bei ihm einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen ist, zur alleinigen Nutzung überläßt ( Eigenheimförderung , BFH, Urteil v. 26. 1. 1994, X R 94/91, BStBl 1994 II S. 544 ).

Daneben ist ihm der erhöhte Ausbildungsfreibetrag für auswärtige Unterbringung des Kindes nach § 33a Abs. 2 Nr. 2 EStG zu gewähren. Hingegen steht ihm nicht Baukindergeld nach § 34f Abs. 2 EStG zu, weil die dem Kind überlassene Wohnung nicht mehr zum Haushalt der Eltern gehört. Das Kind führt vielmehr in dieser Wohnung einen selbständigen Haushalt ( Kinderzulage / Baukindergeld ) .

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 25.01.1995, X R 37/94

Anmerkung:

Erhöhter Ausbildungsfreibetrag und Baukindergeld schließen einander aus (so auch BMF, Schreiben v. 21. 11. 1994, BStBl 1994 I S. 855). Die Entscheidung hatte sich bereits in dem BFH-Urteil v. 26. 1. 1994, X R 94/91 angedeutet; damals war Baukindergeld zwar nicht geltend gemacht worden, der BFH hatte jedoch den erhöhten Ausbildungsfreibetrag deswegen gebilligt, weil das auswärtig untergebrachte Kind „sowohl räumlich als auch hauswirtschaftlich aus dem Haushalt der Eltern ausgegliedert” sei.

Kinderzulage / Baukindergeld

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