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lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen

Ge- oder Verbote

Erläuterungen
Abschnitt 8 Markierungen
22

Zeichen 340

Leitlinie

Ge- oder Verbot

1. Wer ein Fahrzeug führt, darf Leitlinien nicht überfahren, wenn dadurch der Verkehr gefährdet wird.

2. Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren, insbesondere um dem Gegenverkehr auszuweichen[1]. Der Radverkehr darf dabei nicht gefährdet werden.

3. Auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr darf nicht gehalten werden. Satz 1 gilt nicht für Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV.[2] [Bis 27.04.2020: 3. Wer ein Fahrzeug führt, darf auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr nicht parken.]

Erläuterung

Der Schutzstreifen für den Radverkehr ist in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild "Radverkehr" auf der Fahrbahn gekennzeichnet.
23

Zeichen 341

Wartelinie

Erläuterung

Die Wartelinie empfiehlt dem Wartepflichtigen, an dieser Stelle zu warten.
23.1[3]

Zeichen 342[4]

[5]

Haifischzähne[6]

Erläuterung[7]

Die Markierung hebt eine Wartepflicht infolge einer bestehenden Rechts-vor-links-Regelung abseits der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie weiterer Hauptverkehrsstraßen und eine durch Zeichen 205 oder 206 angeordnete Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs im Zuge von Kreuzungen oder Einmündungen von Radschnellwegen hervor. Im Fall dieser Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs sind die Markierungen auf beiden Seiten entlang der Fahrbahnkanten des Radschnellwegs mit den Spitzen in Richtung des wartepflichtigen Verkehrs anzuordnen.[8]
[1] Eingefügt durch Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 28.04.2020.
[2] Geändert durch Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 28.04.2020.
[3] Eingefügt durch Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 28.04.2020.
[4] Eingefügt durch Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 28.04.2020.
[5] Eingefügt durch Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 28.04.2020.
[6] Eingefügt durch Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 28.04.2020.
[7] Eingefügt durch Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 28.04.2020.
[8] Eingefügt durch Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 28.04.2020.

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