Der Vergütung, d.  h. den Gebühren und den Auslagen, ist die Umsatzsteuer hinzuzurechnen, die nach § 12 UStG auf die Tätigkeit entfällt.[1] Maßgeblich ist der in § 7 StBVV genannte Fälligkeitszeitpunkt der Vergütung, d.  h. der im Zeitpunkt der Auftragserledigung oder Beendigung der Angelegenheit geltende Steuersatz.[2]

Ist der Steuerberater Kleinunternehmer, unterbleibt die Hinzurechnung der Umsatzsteuer auf die Vergütung.[3]

 
Hinweis

Steuerberater in eigener Sache

Wird der Steuerberater für sich selbst in einer betrieblichen Sache tätig, liegt ein Eigengeschäft vor, bei dem keine Umsatzsteuer anfällt. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Steuerberater sein Honorar selbst einklagt oder sich gegen die Rückzahlung von Honorar oder gegen Schadensersatzansprüche selbst wehrt.

Wird der Steuerberater hingegen für sich selbst in einer privaten Sache tätig, also nicht betriebsbezogen, ist seine Tätigkeit umsatzsteuerpflichtig. Der erstattungspflichtige Gegner muss die Umsatzsteuer deshalb ersetzen. Ein solcher Fall liegt z.  B. vor, wenn der Steuerberater sich selbst in einer Einkommensteuersache vertritt.[4]

[2] Vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 23.10.2008, 19 E 504/07, NJW 2009 S. 933.
[4] Vgl. Feiter, in Dr. Gregor Feiter, StBVV-Kommentar, § 15 StBVV Rz. 3.3, Stand: 24.112020.

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