BGBl. I 2008, 3018.

Schrifttum

Ahrend/Förster/Rößler, Leitsätze über Pensionsrückstellungen für Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften, NWB Fach 17a, 989 (9/1989); Bode, Insolvenzgeschützte Leistung in der betrieblichen Altersversorgung, BetrAV 1991, 20; Bode, Neue Rechtsprechung zur Abgrenzung der betrieblichen Altersversorgung, StBp 1991, 13; Dautzenberg, Bewertung von Pensionsrückstellungen nach Richttafeln, BBK Fach 17, 1594 (2/1995); Dohm, Die Vermögensaufstellung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ab 1. Januar 1996, Stbg 1998, 52; Etzel, Pensionsrückstellungen, LSW Gruppe 4/253, 1–22 (12/1997); Glenk, Pensionsrückstellungen, LSW Gruppe 4/200, 1 (5/1990); Glenk/Herden, Pensionsrückstellungen, LSW Gruppe 4/200, 1–18 (6/1995); Grunnenberg, Rückstellungen und Schuldenabzug bei der Einheitsbewertung, StWa 1992, 226; Höfer/Kisters-Kölkes, Zur steuerlichen Anerkennung von Versorgungszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, BB 1989, 1157; Höfer/Kaiser, Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, DStR 2003, 274; Höreth/Franke, Steuerliche Gestaltungsüberlegungen zum Jahresende 2006, BB 2006, 2553; Keßler, Einheitsbewertung des Betriebsvermögens – Pensionsverpflichtung zugunsten Geschäftsführerwitwe, LSW Gruppe 3, 4326 (4/1995); Kißmann, Ansatz künftiger Erstattungsansprüche aus Vorruhestandsleistungen gegenüber der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens?, BB 1993, 1632; Körner, Zur Bildung einer Pensionsrückstellung bei steuerschädlichem Vorbehalt, BBK Fach 17, S. 3114 (5/1999); Langohr/Plato, Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung durch das StÄndG 1992, Stbg 1992, 445; Ley, Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der betrieblichen Altersversorgung unter Berücksichtigung des Altersvermögensgesetzes, DStR 2002, 193; Meier, Besonderheiten in der Bauwirtschaft bei der Bildung von Rückstellungen, StBp 1991, 40; Niemann/Plenker, Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung durch das Altersvermögensgesetz (einschließlich Gehaltsumwandlung), DStR 2002, 1882; Pietsch, Die Auswirkungen des Steueränderungsgesetzes 1992 auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer, UVR 1992, 146; Pradl, Abfindung von Pensionszusagen an GmbH-Geschäftsführer, GStB 2005, 435; Reichel/Volk, Portabilität von Versorgungsanwartschaften in der betrieblichen Altersversorgung, BetrAV 2005, 371; Rhiel, Bewertung und Bilanzierung von Rückdeckungsversicherungen bei direkten Pensionszusagen und Unterstützungskassen, BetrAV 2007, 230; Rudloff, Zur Behandlung von Ansprüchen und Verpflichtungen aufgrund des Vorruhestandsverfahrens im Baugewerbe bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens und der Anteilsbewertung, BB 1993, 769; Schmidt/Alt, Bewertung von Pensionsverpflichtungen – Auswirkungen des neuen Näherungsverfahrens zur Berücksichtigung der Sozialversicherungsrente, BB 2006, 296; Teß, Auswirkungen des Steuerreformgesetzes 1990 auf die Vermögensbesteuerung, DStR 1988, 534; Zipfel, Die geplanten erbschaftsteuerlichen Regelungen bei Übertragungen von unternehmerischen Vermögen, BB 2005, 1360.

Nachstehende Fassung der Anlagen 10 und 11 gilt für Stichtage vom 1.1.1984 an

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Anlage 10 (zu § 104) Vervielfältiget für die Anwartschaft eines Arbeitnehmers auf Altersrente und Witwen- oder Witwerrente

Anlage 11 (zu § 104) Vervielfältiger für die Anwartschaft eines vor Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers auf Altersrente und Witwen- oder Witwerrente

Nachstehende Fassung der Anlage 12 gilt für Stichtage vom 1.1.1984 an

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Anlage 12 (zu § 104) Vervielfältiger für die neben den laufenden Leistungen bestehende Anwartschaft des Pensionsberechtigten auf eine lebenslängliche Hinterbliebenenrente

Die Bezeichnung "vollendetes" Lebensjahr bedeutet lediglich eine redaktionelle zusätzliche Kennzeichnung, ohne dass sich im Verhältnis zu den entsprechenden Bezeichnungen in den Anlagen 10 und 11 ein sachlicher Unterschied ergibt; denn die Altersbestimmung ist nach Spalte 1 der Anlagen 10, 11 und 12 in der gleichen Weise durchzuführen, und zwar durch Auf- bzw. Abrunden des Lebensalters auf volle Jahre.

Nachstehende Fassung der Anlage 13 gilt für Stichtage vom 1.1.1984 an

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Anlage 13 (zu § 104) Vervielfältiger für die lebenslänglich laufenden Leistungen aus Pensionsverpflichtungen

Siehe Fußnote 1 auf Seite 7.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Schreiben betr. Abzugsfähigkeit von Pensionsverpflichtungen bei nichtbilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen ab dem Bewertungsstichtag 1.1.1993.[5]

Vom 22.2.21994 (FinMin. Bayern 34 - S 3235 - 17/87 - 74 652)

1. Voraussetzungen für den Abzug von Pensionsverpflichtungen

1.1. Nach dem Wortlaut des § 104 Abs. 2 BewG, der dem Wortlaut des § 6a Abs. 1 EStG entspricht, kann bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens eine Pensionsverpflichtung nur dann abgezogen werden, wenn sie rechtsve...

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