Rz. 150

[Autor/Stand] Aufgrund des Umstands, dass bei gebietsansässigen Erblassern, Schenkern oder Erwerbern die Bundesrepublik das Weltvermögen also einschließlich des Auslandsvermögens besteuert, kann es zu einer weiteren Besteuerung in einem anderen Staat kommen, sei es wiederum des Weltvermögens bzw. des im Ausland befindlichen Vermögens. Besonders krass ist dies, wenn in beiden Staaten die unbeschränkte Steuerpflicht eintritt, weil z.B. diese an den Wohnsitz des Erblassers anknüpft und dieser jeweils einen Wohnsitz in beiden Staaten hatte, oder der Erwerber hatte in einem Staat seinen Wohnsitz, der die unbeschränkte Steuerpflicht an den Erwerberwohnsitz anknüpft (nur daran: Japan, Spanien teilweise; oder auch: z.B. Deutschland und Österreich). Oder ein Heimatstaat greift auf das Weltvermögen seiner im Ausland lebenden Staatangehörigen zu (z.B. Griechenland und USA).

 

Rz. 151

[Autor/Stand] Weitaus häufiger treffen jedoch unbeschränkte Steuerpflicht in einem Staat und beschränkte Steuerpflicht in einem andern Staat aufeinander, wenn z.B. dort ein Vermögensgegenstand belegen ist und wie in Deutschland als Inlandsvermögen besteuert wird.[3]

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.04.2024
[3] Weitere Gründe für ein Auftreten von Doppelbesteuerung s. Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 2 ErbStG Rz. 136 ff.

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