Rz. 30

[Autor/Stand] Durch § 184 AO wird das Verfahren zur Veranlagung des Grundsteuermessbetrags geregelt. § 184 AO hat folgenden Wortlaut:

§ 184 Festsetzung von Steuermessbeträgen

(1) [1]Steuermessbeträge, die nach den Steuergesetzen zu ermitteln sind, werden durch Steuermessbescheid festgesetzt. [2]Mit der Festsetzung der Steuermessbeträge wird auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. [3]Die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sind sinngemäß anzuwenden. [4]Ferner sind § 182 Abs. 1 und für Grundsteuermessbescheide auch Abs. 2 und § 183 sinngemäß anzuwenden.

(2) [1]Die Befugnis, Realsteuermessbeträge festzusetzen, schließt auch die Befugnis zu Maßnahmen nach § 163 Absatz 1 Satz 1 ein, soweit für solche Maßnahmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, der obersten Bundesfinanzbehörde oder einer obersten Landesfinanzbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind. [2]Eine Maßnahme nach § 163 Absatz 1 Satz 2 wirkt, soweit sie die gewerblichen Einkünfte als Grundlage für die Festsetzung der Steuer vom Einkommen beeinflusst, auch für den Gewerbeertrag als Grundlage für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags.

(3) Die Finanzbehörden teilen den Inhalt des Steuermessbescheids sowie die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen den Gemeinden mit, denen die Steuerfestsetzung (der Erlass des Realsteuerbescheids) obliegt.

 

Rz. 31

[Autor/Stand] Der Bescheid über den Grundsteuermessbetrag ist gemäß § 184 i.V.m. § 157 Abs. 1 AO schriftlich (oder elektronisch) zu erteilen. Er muss den festgesetzten Steuermessbetrag sowie die angewendete Besteuerungsgrundlagen, d.h. beispielsweise die Steuermesszahl, den zugrunde gelegten Grundsteuerwert sowie den Umfang von ggf. gewährten Steuerbefreiungen bezeichnen. Dem Bescheid ist zudem eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde dieser einzulegen ist.

 

Rz. 32

[Autor/Stand] Das Lagefinanzamt entscheidet im Rahmen der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags gemäß § 184 Abs. 1 Satz 2 AO auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht. Sofern hierüber bereits beim Verfahren zur Feststellung des Grundsteuerwerts entschieden wurde, wird diese Entscheidung bei der Festsetzung des Steuermessbetrags übernommen.

 

Rz. 33

[Autor/Stand] Da der Bescheid über den Grundsteuermessbetrag mangels Leistungsgebot kein Steuerbescheid ist, regelt § 184 Abs. 1 Satz 3 AO, dass die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sinngemäß anzuwenden sind. Das gilt insbesondere für die Bindungswirkung des Bescheids über den Grundsteuermessbetrag, der Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Grundsteuer ist, also Bindungswirkung i.S.d. § 182 Abs. 1 AO für die hebeberechtigte Gemeinde entfaltet. Der vom Lagefinanzamt festgesetzte Grundsteuermessbetrag wird gemäß § 184 Abs. 3 AO der Gemeinde mitgeteilt, die für die Grundsteuerfestsetzung zuständig ist.

 

Rz. 34

[Autor/Stand] Auch der Bescheid über den Grundsteuermessbetrag unterliegt bereits einer Bindungswirkung i.S.d. § 182 Abs. 1 AO. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GrStG ist der Grundsteuermessbetrag durch Anwendung der maßgebenden Steuermesszahl auf den Grundsteuerwert oder seinen steuerpflichtigen Teil zu ermitteln. Der Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert i.S.d. § 180 AO ist an dieser Stelle Grundlagenbescheid und damit gemäß § 182 Abs. 1 AO bindend für die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags. Demnach ist beispielsweise nach Änderung der Feststellung über den Grundsteuerwert auch zwingend der Bescheid über Festsetzung des Grundsteuermessbetrags nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu ändern und in Folge dessen auch die Festsetzung der Grundsteuer. Vgl. zur Ablaufhemmung § 171 Abs. 10 AO.

 

Rz. 35

[Autor/Stand] Wird der Steuergegenstand mehreren Personen zugerechnet, so wird der Grundsteuermessbetrag vom Lagefinanzamt einheitlich mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten festgestellt, vgl. §§ 179 und 180 AO. Die dortigen Grundsätze zur wirksamen Bekanntgabe gelten entsprechend.

 

Rz. 36

[Autor/Stand] Nach § 182 Abs. 2 Satz 1 AO wirkt ein Feststellungsbescheid über einen Einheitswert – oder zukünftig über den Grundsteuerwert – nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung übergeht (dingliche Wirkung)[8].

 

Rz. 37

[Autor/Stand] Bescheide über Grundsteuerwerte und Grundsteuermessbeträge dürfen auch nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens noch erlassen werden. Grund hierfür ist die dingliche Wirkung der Bescheide. Der BFH hat mit Beschluss vom 24.7.2002[10] entschieden, dass sich keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Einheitswertbescheides aus dem Umstand ergeben, dass der Bescheid nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens dem Gesamtvollstreckungsverwalter bekannt gegeben worden ist. Diese Bekanntgabe sei wirksam. Zwar hat der BFH im Urteil vom 2.7.1997[11] entschieden, eine Finanzbehörde dürfe nach Eröffn...

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