Rz. 2

[Autor/Stand] § 150 BewG führt die bisherige Befreiungsvorschrift aus der Einheitsbewertung 1964 fort. Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen, die zu den in § 1 des Zivilschutzgesetzes (ZSG) bezeichneten Zwecken geschaffen worden sind und im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke benutzt werden, bleiben bei der Grundstücksbewertung außer Betracht. Dies wirkt sich nicht nur auf den Grundstückswert für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke aus, sondern auch auf den Grundstückswert für grunderwerbsteuerliche Zwecke, soweit dieser "ersatzweise" bei der Besteuerung zugrunde gelegt wird.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] In der Regierungsvorlage[3] wird zur Begründung auf Folgendes hingewiesen:

"In Fortführung des bisherigen § 71 BewG sollen Gebäude und Gebäudeteile befreit werden, die für den Zivilschutz genutzt werden. Die Vorschrift berücksichtigt die Änderungen, die sich durch den Entwurf des Zivilschutzgesetzes ergeben. Die Befreiung ist wie bisher davon abhängig, dass die Gebäude oder Gebäudeteile im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke benutzt werden. Da die Befreiung bereits bei der Ermittlung des Grundstückswerts zu berücksichtigen ist, wirkt sie sich auf die Erbschaftsteuer und auch auf die Grunderwerbsteuer aus."

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2019
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2019
[3] Vgl. BR-Drucks. 390/96; Gesetzesentwurf des JStG 1997, 50.

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