Rz. 354

[Autor/Stand] Bilanzposten i.S.d. § 137 BewG sind bei der Ermittlung des Substanzwerts nicht anzusetzen. Somit gehören das Sonderverlustkonto, das Kapitalentwertungskonto das Beteiligungsentwertungskonto als Bilanzposten nach dem D-Markbilanzgesetz nicht zum bewertungsrechtlichen Betriebsvermögen.

Die Identität zwischen der Steuerbilanz und der Vermögensaufstellung wird bei den Bilanzposten nach dem D-Markbilanzgesetz kraft gesetzlicher Bestimmungen durchbrochen.[2]

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[2] R B 95 Abs. 2 Nr. 3 ErbStR 2011, vgl. auch Abschn. 9 Abs. 2 Nr. 3 BV-Erlass v. 25.6.2009, BStBl. I 2009, 698.

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