Rz. 996

[Autor/Stand] Als "beherrschte Gesellschaften" i.S.v. § 103 Abs. 2 BewG kommen nur Kapitalgesellschaften in Betracht.[2]

 

Rz. 997

[Autor/Stand] Von einer beherrschten (Kapital-)Gesellschaft in diesem Sinne ist auszugehen, wenn der Gesellschafter das Beteiligungsunternehmen tatsächlich dominiert und im Stande ist, in ihm seinen Willen durchzusetzen.[4]

 

Rz. 998

[Autor/Stand] Eine Dividendenforderung entsteht zivilrechtlich (handelsrechtlich) erst in dem Moment, in dem das zuständige Organ der ausschüttenden Kapitalgesellschaft einen entsprechenden Gewinnverwendungsbeschluss gefasst hat. Dieser Sichtweise folgt grundsätzlich auch das Ertragsteuerrecht. Dementsprechend ist eine Aktivierung der Dividendenansprüche in der Steuerbilanz des Anteilseigners erst dann vorzunehmen, wenn der Dividendenanspruch durch Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses der ausschüttenden Kapitalgesellschaft entstanden ist. Denn erst mit der Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses erlangt der Anteilseigner eine hinreichend gesicherte Position, die es rechtfertigt und gebietet, den Dividendenanspruch als greifbares und von der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft zu separierendes Wirtschaftsgut (= Vermögensgegenstand) in der Handels- und Steuerbilanz anzusetzen.

 

Rz. 999

[Autor/Stand] Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Inhaber der Beteiligung handelsrechtlich den Gewinnanspruch erst in der Handelsbilanz des Geschäftsjahres zu aktivieren hat, das dem Geschäftsjahr der Kapitalgesellschaft nachfolgt, für das ausgeschüttet wird. Hiervon hat der BGH eine Ausnahme für den Fall gemacht, dass eine Konzern- oder Holdinggesellschaft in der Rechtsform einer AG mit Mehrheit an einer anderen AG (Tochtergesellschaft) beteiligt ist: Die Obergesellschaft kann bei übereinstimmendem Geschäftsjahr den Gewinnausschüttungsanspruch zeitkongruent schon in dem Jahr ansetzen, für das ausgeschüttet wird; indessen muss der Jahresabschluss der Tochtergesellschaft noch vor Abschluss der Prüfung bei der Muttergesellschaft festgestellt werden und ein entsprechender Gewinnverwendungsbeschluss oder -vorschlag gem. § 170 Abs. 2 AktG vorliegen.

 

Rz. 1000

[Autor/Stand] Der I. Senat des BFH hatte sich dieser Rechtsprechung für das Körperschaftsteuerrecht zunächst angeschlossen und sie auf Mehrheitsbeteiligungen außerhalb des Konzerns oder einer Holding auch in dem Fall angewandt, in dem es sich bei der Tochtergesellschaft um eine GmbH handelte. Im BFH-Urteil v. 8.3.1989[8] hatte sich der X. Senat ebenfalls der Rechtsprechung des BGH angeschlossen und sie – über die bisherige Rechtsprechung des I. Senats hinausgehend – auf jegliche gewerbliche Mehrheitsbeteiligung an einer Kapitalgesellschaft für anwendbar gehalten, unabhängig davon, ob Mehrheitsgesellschafter eine Kapitalgesellschaft, eine Personengesellschaft oder – wie im Urteilsfall – ein Einzelunternehmer war.

 

Rz. 1001

[Autor/Stand] Diese Rechtsprechung hatte im Falle des Vorliegens einer Mehrheitsbeteiligung des Anteilseigners eine phasengleiche (zeitkongruente) Aktivierung des noch nicht rechtlich existierenden Dividendenanspruchs in der Handels- und Steuerbilanz des Mehrheitsgesellschafters zur Folge.

 

Rz. 1002

[Autor/Stand] In seinem Beschl. v. 7.8.2000 – GrS 2/99[11] hat der Große Senat des BFH die bisherige BFH-Rechtsprechung erheblich eingeschränkt.[12] Danach ist eine phasengleiche Dividendenaktivierung in der Steuerbilanz grundsätzlich nicht mehr zulässig, es sei denn, es ist objektiv belegt, dass die ausschüttende Kapitalgesellschaft am maßgebenden Bilanzstichtag unwiderruflich zur Ausschüttung entschlossen war. Eine wirtschaftliche Abspaltung (Realisierung) der Dividendenforderung von der ihr zugrunde liegenden Beteiligung könne, so führt der Große Senat aus, zeitlich früher als im Jahr der Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses ausnahmsweise nur dann und insoweit angenommen werden, als zum Bilanzstichtag ein Bilanzgewinn der Beteiligungsgesellschaft auszuweisen sei und der mindestens ausschüttungsfähige Bilanzgewinn dem (beherrschenden) Gesellschafter bekannt gewesen sei. Zudem sei für diesen Zeitpunkt anhand objektiver Anhaltspunkte nachzuweisen, dass die Gesellschafter endgültig entschlossen gewesen seien, eine bestimmte Gewinnverwendung künftig zu beschließen. Nur unter diesen Voraussetzungen sei es denkbar, dass eine Dividendenforderung als Wirtschaftsgut (Vermögensgegenstand) nicht erst mit der Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses, sondern bereits am Bilanzstichtag entstanden sei. Eine gegenteilige Ansicht könne auch nicht aus § 103 Abs. 2 BewG hergeleitet werden. Dort sei nicht geregelt, dass Dividendenforderungen von einem beherrschenden Gesellschafter phasengleich erfasst werden müssten. Die Vorschrift sehe lediglich zugunsten der ausschüttenden Gesellschaft den Abzug eines Schuldpostens für den Fall vor, dass der beherrschende Gesellschafter seinen Anspruch auf einen Gewinnanteil gegen die beherrschte Gesellschaft als Aktivposten ausweise. Die Bestimmung ordne aber nicht selbst an, dass ...

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