Rz. 217

[Autor/Stand] In § 62 BewG ist eine Aufzählung von Arten der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung enthalten. Diese Aufzählung ist nicht erschöpfend. Im Einzelnen handelt es sich um

  1. die Binnenfischerei,
  2. die Teichwirtschaft sowie die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,
  3. die Imkerei,
  4. die Wanderschäferei,
  5. den Pilzanbau,
  6. die Weihnachtsbaumkultur,
  7. die Saatzucht und
  8. Besamungsstationen.
 

Rz. 218

[Autor/Stand] Zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören die Fischereirechte, Wasser- und Bodenflächen, Wirtschaftsgebäude und entsprechend genutzte Gebäudeteile, Tierbestände und die sonstigen Betriebsmittel, soweit sie überwiegend den vorgenannten Arten der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dienen. Bei der Bewertung der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung werden nach § 125 Abs. 7 BewG unmittelbar Ersatzvergleichswerte angesetzt.

 

Rz. 219– 221

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

a) Binnenfischerei

 

Rz. 222

[Autor/Stand] Gegenstand der Bewertung ist die Ausübung der Fischerei in Binnengewässern aufgrund von Fischereiberechtigungen. Dazu gehört neben der Fischerei in stehenden Gewässern auch die Fischerei in fließenden Gewässern einschließlich der Kanäle.

 

Rz. 223

[Autor/Stand] Für die Bewertung ist es unerheblich, ob die Fischereiberechtigung dem Inhaber des Fischereibetriebs als Ausfluss seines Grundeigentums zusteht, als selbständiges besonderes Recht ausgeübt wird oder auf einer sonstigen Nutzungsüberlassung beruht. Unabhängig von den Rechtsverhältnissen erfolgt die Bewertung bei demjenigen, der die Binnenfischerei tatsächlich ausübt.

 

Rz. 224

[Autor/Stand] Die Bewertung erfolgt mit dem Ersatzvergleichswert nach § 125 Abs. 7 Nr. 2a BewG. Er beträgt 2 DM je kg des nachhaltigen Jahresfangs. Der Ersatzvergleichswert der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung Binnenfischerei in DM insgesamt ergibt sich durch Multiplikation der nachhaltigen Höhe der Jahresfänge in kg mit dem Ersatzvergleichswert.

 

Rz. 225

[Autor/Stand] Für die Ermittlung der nachhaltigen Höhe der Jahresfänge bietet der bisherige tatsächlich erzielte Durchschnittsfang eine wichtige Beurteilungsgrundlage. Er ist deshalb möglichst aus den Fängen der letzten drei Jahre vor dem Stichtag herzuleiten. Dabei ist von ordnungsmäßiger Bewirtschaftung auszugehen.[8] Weisen die Jahresfänge dieser Jahre eine ständige Zu- oder Abnahme auf, so ist die Tendenz zu berücksichtigen. Mengeneinheit ist das Kilogramm. Bei Erzeugnissen, die (wie Krebse) nicht nach Gewicht veräußert werden, ist das Gewicht zu schätzen.

 

Rz. 226

[Autor/Stand] Ist die nachhaltige Höhe der Jahresfänge nicht feststellbar, was z.B. bei der Ausgabe von Angelerlaubnisscheinen der Fall ist, so ist sie zu schätzen. Für Binnenfischerei in Fließgewässern ist dabei ein nachhaltiger Jahresfang von 30 kg je Hektar Gewässerfläche anzusetzen. Für Binnenfischerei in stehenden Gewässern beträgt der geschätzte nachhaltige Jahresfang 100 kg je Hektar Gewässerfläche. Ab- oder Zurechnungen für abweichende Ertragsbedingungen kommen nicht in Betracht. Ersatzvergleichswerte unter 100 DM werden aus Vereinfachungsgründen nicht ermittelt.

 

Rz. 227– 229

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

b) Teichwirtschaft sowie Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft

 

Rz. 230

[Autor/Stand] Wegen unterschiedlicher Organisationsformen und stark voneinander abweichender Ertragsverhältnisse wird bei der Teichwirtschaft unterschieden zwischen Forellenteichwirtschaft und übriger Teichwirtschaft und bei der Fischzucht zwischen Fischzucht für Forellenteichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und übrige Teichwirtschaft. Bei der Teichwirtschaft sowie bei der Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft kommen die verschiedensten Formen und Kombinationen beider Nutzungsarten vor.

 

Rz. 231

[Autor/Stand] In vielen Fällen wird nur eine Art von Fischen, z.B. Forellen oder Karpfen, erzeugt, in anderen Fällen werden mehrere Arten von Fischen nebeneinander erzeugt. Die Teichwirtschaft kommt, ebenso wie die Fischzucht, für sich allein vor; vielfach sind aber auch Teichwirtschaft und Fischzucht miteinander verbunden. Kommen in einer Nutzungseinheit Nutzungsarten nebeneinander vor, so sind Forellenteichwirtschaft und Forellenzucht getrennt von der übrigen Teichwirtschaft und Fischzucht zu bewerten.

 

Rz. 232

[Autor/Stand] Forellenteichwirtschaften erzeugen Speiseforellen aus zugekauften oder selbsterzeugten Eiern, Brut und Satzfischen. Falls der überwiegende Teil des Umsatzes aus dem Verkauf von Eiern, Brut und Satzfischen stammt, handelt es sich nicht um Forellenteichwirtschaft, sondern um Fischzucht.

 

Rz. 233

[Autor/Stand] Übrige Teichwirtschaften erzeugen meist Speisekarpfen aus zugekauften oder selbsterzeugten Setzlingen und Satzfischen. Zu dieser Art der Teichwirtschaft gehört auch die Produktion von sog. Beifischen, wie z.B. Schleien, Hechten, Zandern, Amurkarpfen u.Ä. Falls der überwiegende Teil des Umsatzes aus dem Verkauf von Eier...

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