Weitgehend Klarheit hinsichtlich der Löschpflichten besteht, soweit klare gesetzliche oder vertragliche Aufbewahrungspflichten bestehen. Bis zum Ende der Aufbewahrungsfristen muss (und darf) der Arbeitgeber die Daten nicht löschen.

Im Übrigen ist eine sofortige Löschung dann nicht notwendig, wenn ein berechtigtes Interesse an der weiteren Datenverarbeitung besteht, beispielsweise zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses oder bei drohenden gerichtlichen Auseinandersetzungen. Eine taugliche zeitliche Grenze bilden hierbei die allgemeinen Verjährungsfristen des BGB. Ein gesetzliches Regelwerk besteht bislang ebenso wenig wie ein höchstrichterlicher Rahmen, sodass die Entwicklung der Rechtsprechung im Auge behalten werden sollte.

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