§ 165 SGB VII regelt die Unternehmerpflicht zum Nachweis der Entgelte als Beitragsfaktoren[2], auf deren Kenntnis die Unfallversicherungsträger für die Beitragsberechnung angewiesen sind.[3] Für die nach Abs. 1 und 2 zu erbringenden Nachweise besteht eine Aufbewahrungspflicht von 5 Jahren.[4]

[1] § 165 Abs. 4 SGB VII.
[3] Spellbrink in BeckOGK, 1.3.2018, SGB VII § 165 Rz. 2.

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