Lohnkonten sind bis zum Ende des 6. Jahres, das auf die zuletzt eingetragene Lohnzahlung folgt, aufzubewahren.[2]

 
Hinweis

Folgen der Verletzung der Aufbewahrungspflicht

Die Verletzung der steuerrechtlichen Aufbewahrungspflicht kann dazu führen, dass die Buchführung nicht als ordnungsgemäß anerkannt wird.[3]

[1] § 41 Abs. 1 EStG.
[3] Linck in Schaub ArbR-HdB, § 149, Rz. 9.

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