Quittungsbelege über Zahlungen von Arbeitslohn sind 6 bis 10 Jahre aufzubewahren.[2] Die Unterlagen können auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden.[3] Lohnberechnungsunterlagen sind 10 Jahre aufzubewahren, soweit sie für die Besteuerung Bedeutung haben.[4] Gleiches gilt für Bücher, Inventare und Bilanzen. Die Aufbewahrung auf Bild- oder Datenträgern ist zulässig. Indes ist handels- sowie steuerrechtlich notwendig, dass Hilfsmittel zur Verfügung gehalten werden, um die Daten lesbar zu machen.[5]

[1] § 257 Abs. 1, 4 HGB und § 147 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 AO.
[5] § 257 HGB, § 147 AO; Linck in Schaub ArbR-HdB, § 149, Herausgabe und Aufbewahrung von Arbeitspapieren Rz. 9; vgl. Francke in MHdB ArbR, § 139 Aufbewahrungs- und Herausgabepflichten, Rz. 13.

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