Löschpflichten ergeben sich auch aus dem BDSG, das neben der DSGVO weiterhin Anwendung findet. Es erweitert die Pflichten des Arbeitgebers, schafft daneben aber auch Ausnahmen von der Löschpflicht nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO.

Teilweise ergeben sich aus den Regelungen gleiche oder jedenfalls vergleichbare Pflichten. So besteht nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG genau wie bei Art. 17 Abs. 1 DSGVO die Pflicht zur Löschung der einmal erhobenen Beschäftigtendaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Daneben ergibt sich aus §§ 26 ff. BDSG die Pflicht zur Löschung, wenn die Speicherung unzulässig ist. Hierbei ist insbesondere maßgeblich, ob nach BDSG oder anderen Datenschutzregelungen die Speicherung zulässig ist oder nicht. Zu den Fällen der zulässigen Speicherung gehören insbesondere Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers.[1]

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