1.3.1 DSGVO

In Art. 5 Abs. 1b DSGVO ist das sogenannte Prinzip der Zweckbindung verankert. Dementsprechend ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO ein Recht auf "unverzügliche" Löschung der Daten, wenn die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet worden sind, nicht mehr vorliegen. Zweckfortfall ist damit eine erste wichtige Fallgruppe, in denen Löschpflichten bestehen. Ein klassisches Beispiel hierfür ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, da damit ein wichtiger Zweck für die Datenerhebung und -verarbeitung wegfällt.[1]

Merke: Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sind die Daten des ehemaligen Beschäftigten dann zu löschen, wenn ihre Speicherung nicht mehr erforderlich ist.[2]

Weiterhin sind Löschpflichten zu beachten, wenn der betroffene Arbeitnehmer seine Einwilligung widerruft und keine anderweitige Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung vorhanden ist.[3]

Ein Recht auf Löschung besteht auch, wenn personenbezogene Daten unrechtmäßig verarbeitet worden sind oder die betroffene Person Widerspruch i. S. d. Art. 21 DSGVO eingelegt hat.

[1] Gola in Heckmann/Gola/Pötters, 3. Aufl. 2022, BDSG § 26 Rz. 190.
[2] § 17 Abs. 1a DSGVO.

1.3.2 BDSG

Löschpflichten ergeben sich auch aus dem BDSG, das neben der DSGVO weiterhin Anwendung findet. Es erweitert die Pflichten des Arbeitgebers, schafft daneben aber auch Ausnahmen von der Löschpflicht nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO.

Teilweise ergeben sich aus den Regelungen gleiche oder jedenfalls vergleichbare Pflichten. So besteht nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG genau wie bei Art. 17 Abs. 1 DSGVO die Pflicht zur Löschung der einmal erhobenen Beschäftigtendaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Daneben ergibt sich aus §§ 26 ff. BDSG die Pflicht zur Löschung, wenn die Speicherung unzulässig ist. Hierbei ist insbesondere maßgeblich, ob nach BDSG oder anderen Datenschutzregelungen die Speicherung zulässig ist oder nicht. Zu den Fällen der zulässigen Speicherung gehören insbesondere Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers.[1]

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