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Die Schiedsstellenregelung nach Abs. 3 der Vorschrift ist ebenfalls der Schiedsstellenregelung des § 130b nachgebildet.

Nach Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift bilden der GKV-Spitzenverband und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hersteller von digitalen Gesundheitsanwendungen auf Bundesebene eine gemeinsame Schiedsstelle. Das Wort "bilden" in Abs. 3 Satz 1 verpflichtet zur Einrichtung der gemeinsamen Schiedsstelle.

Da bisher nicht klar ist, wer zu den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hersteller von digitalen Gesundheitsanwendungen gehört, hatte der GKV-Spitzenverband verschiedene Organisationen aufgefordert, sich bis zum 9.3.2020 zu melden, wenn sie davon ausgehen, dass sie eine maßgebliche Spitzenorganisation sind. 14 Verbände sind dieser Aufforderung gefolgt, darunter auch der Bundesverband Internetmedizin, Hamburg.

Im nächsten Schritt muss gemeinsam besprochen werden, ob diese Verbände tatsächlich maßgebende Verbände i. S. d. Abs. 3 Satz 1 sind. Hierzu hat der GKV-Spitzenverband nachfolgende Kriterien aufgeführt, welche sich sowohl aus dem Gesetz als auch aus der Rechtsprechung ergeben:

  1. Agiert der Verband für Hersteller von digitalen Gesundheitsanwendungen auf Bundesebene oder vereint er die Interessen der Landesorganisationen?
  2. Ist der Verband nach seiner Satzung zum Mitwirken an der Ausgestaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen zur Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen und dem Vertreten der Interessen der Hersteller gegenüber den Kostenträgern legitimiert?
  3. Vertritt der Verband einen erheblichen Teil (mindestens 5 %) der Hersteller von digitalen Gesundheitsanwendungen?
  4. Ist dies nicht der Fall, vertritt er stattdessen Hersteller mit rechtlich anerkannten Sonderinteressen gegenüber der gesamten Gruppe?
  5. Ist der Verband zu einer Stellungnahme gegenüber den Bundesministerien oder im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren im Bereich der digitalen Gesundheitsanwendung oder einem vergleichbaren Bereich berechtigt?

Der Bundesverband Internetmedizin (BiM e. V.) hat dem GKV-Spitzenverband bereits signalisiert, dass er sich vollumfänglich als maßgeblicher Spitzenverband der Hersteller von digitalen Gesundheitsanwendungen sieht. Über die anderen 13 Verbände, die sich gemeldet hatten, ist bisher noch keine Entscheidung gefallen.

Die gemeinsame Schiedsstelle besteht nach Abs. 3 Satz 2 aus einem unparteiischen Vorsitzenden und 2 weiteren unparteiischen Mitgliedern, sowie aus jeweils 2 Vertretern der Krankenkassen und 2 Vertretern der Hersteller digitaler Gesundheitsanwendungen. Für die unparteiischen Mitglieder sind Stellvertreter zu benennen (Abs. 3 Satz 3). Mitglieder der Schiedsstelle sind nur die Unparteiischen bzw. deren Stellvertreter, aber nicht die Vertreter der Krankenkassen oder der Hersteller. Dafür spricht im Übrigen auch, dass nach § 2 der nach § 130b geltenden Schiedsstellenverordnung für Arzneimittelversorgung und die Arzneimittelabrechnung die Amtsdauer dieser Beisitzer mit dem Schiedsspruch endet, während die Amtsdauer der Mitglieder 4 Jahre umfasst. Zwar verweist Abs. 3 Satz 17 auf die noch ausstehende Rechtsverordnung nach § 139e Abs. 9 Nr. 7, aber die Differenzierung zwischen Mitgliedern und Vertretern in Abs. 3 Satz 2 sowie der Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass die Schiedsstellenregelung der des § 130b nachgebildet ist, lassen darauf schließen, dass die Amtsdauer der Vertreter als Beisitzer des Schiedsstellenverfahrens auch mit dem Schiedsspruch endet. Vertreter der Krankenkassen bedeutet im Übrigen, dass sie nicht dem in das Schiedsverfahren involvierten GKV-Spitzenverband angehören müssen, sondern z. B. bei einem Bundesverband/Landesverband der Krankenkassen oder dem vdek angestellt sein können. Für die Hersteller sollten wegen des auf unterschiedlichen Sachverhalten beruhenden Einzelverfahrens möglichst Vertreter des durch den Schiedsspruch betroffenen Herstellers im Schiedsstellenverfahren mitwirken.

Über den Vorsitzenden und die 2 weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Verbände nach Satz 1 einigen (vgl. Abs. 3 Satz 4). Die Unparteilichkeit ist das einzige Kriterium, welches bei der Einigung über die Mitglieder und deren Stellvertreter anzulegen ist. Das bedeutet, dass die Mitglieder der Schiedsstelle unvoreingenommen, neutral, objektiv und vorurteilsfrei ihre Entscheidung treffen. Zur Einigung über die Mitglieder, insbesondere über den unparteiischen Vorsitzenden, gehört aber auch, dass beide Vertragsparteien ihnen die objektive Entscheidung zutrauen.

Kommt aber zwischen den Verbänden nach Abs. 3 Satz 1 keine Einigung zustande, erfolgt nach Abs. 3 Satz 5 eine Bestellung des unparteiischen Vorsitzenden, der weiteren unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter durch das BMG. Das BMG ist aber gehalten, den Vertragsparteien zunächst eine Frist zur Einigung zu setzen und die Bestellung erst vorzunehmen, wenn diese Frist abgelaufen ist. Mit dieser Vorgehensweise wir...

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