Verlegt eine Körperschaft ihren Sitz und/oder den Ort ihrer Geschäftsleitung aus Deutschland in das Ausland ("Sitzverlegung"), kann dadurch die unbeschränkte Stpfl. der Körperschaft in Deutschland enden. Nach deutschem Steuerrecht ergeben sich aus der bloßen Verlegung des Sitzes keine unmittelbaren steuerlichen Folgen. Abzustellen ist gem. § 12 KStG darauf, ob sich das Besteuerungsrecht Deutschlands im Falle der Veräußerung von einzelnen Wirtschaftsgütern verringert. Dies dürfte regelmäßig der Fall sein, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht in eine beschränkte Steuerpflicht wechselt. Ist dies der Fall, hat die Besteuerung wie bei anderen Fällen der Entstrickung zu erfolgen. In diesem Fall sind die bis dahin entstandenen stillen Reserven in Deutschland zu besteuern ("Exit-Besteuerung"). Weiterhin stellt sich regelmäßig die Frage, wie mit Verlusten, die im Sitzstaat erwirtschaftet wurden, umzugehen ist.

Wird umgekehrt der Sitz nach Deutschland verlegt, hat dies ebenfalls keine unmittelbaren steuerlichen Folgen. Regelmäßig wird dies aber zu einer unbeschränkten Steuerpflicht führen, die ggf. vorher nicht bestand. Auch in diesem Fall sind die allg. Regelungen der Verstrickung anzuwenden. Auf der Ebene des Anteilseigners kann die Steuerverstrickung der Anteile enden. Es kommt dann zu einer Entstrickung ohne Wegzug des Gesellschafters.

Auf der Ebene des Anteilseigners kann die Sitzverlegung eine Umwandlung der Beteiligung an einer inl. Gesellschaft in eine Beteiligung an einer ausl. Gesellschaft bewirken. Da sich daraus insbesondere im Fall der Veräußerung der Anteile unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, werden die im Inland entstandenen stillen Reserven bereits bei Verlegung des Sitzes besteuert.

Bei einer Sitzverlegung nach deutschem Recht erfolgt zivilrechtlich keine automatische Liquidation.

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