Rz. 151

Das Optionsgeschäft mit Wertpapieren ist eine Form des Börsenterminhandels. Der Käufer einer Option erlangt das – veräußerliche – Recht, von dem Verkäufer zum vereinbarten "Basispreis" innerhalb der Optionsfrist jederzeit die Lieferung (Kaufoption) oder die Abnahme (Verkaufsoption) bestimmter Wertpapiere, i. d. R. Aktien, zu fordern. Es handelt sich somit um die Abgabe eines befristeten Kauf- oder Verkaufsangebots als Vorbereitung eines zwar möglichen, aber nicht mit Sicherheit zu erwartenden Wertpapierumsatzes. Wegen des engen wirtschaftlichen Zusammenhangs sind nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG auch Optionsgeschäfte mit Wertpapieren steuerfrei.[1] Die Befreiung gilt sowohl für den Abschluss von Optionsgeschäften als auch für die Übertragung von Optionsrechten, nicht dagegen für eine während der Optionsfrist gegen besonderes Entgelt ausgeübte Kursbeobachtung.[2] Ausgeschlossen sind nicht börsengängige Optionen.[3]

 

Rz. 152

Warenterminkontrakte und die entsprechenden Optionen hierauf sind steuerpflichtig.[4] Zum hierfür auch gebrauchten Begriff der Doppeloption, der m. E. angesichts des vorstehend zitierten BFH-Urteils überflüssig ist, s. Blanke.[5] Ein Termingeschäft ist ein Vertrag über die Lieferung oder Abnahme von Waren (Warentermingeschäft, Terminkontrakt etc.), der erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt wird. Der dann zu entrichtende Gegenwert wird entweder bereits bei Vertragsabschluss vereinbart oder bestimmt sich aufgrund der börsenmäßig festgestellten Kurse. Terminmärkte enthalten ein ausgeprägtes spekulatives Element, weil die Verkäufer im Zeitablauf fallende Preise erwarten, die Käufer dagegen mit steigenden Preisen rechnen. Forwards und Futures sind unbedingte Termingeschäfte, die rechtlich bindend vereinbart werden und in welchen sich die Vertragsparteien verpflichten, zu einem bestimmten, zukünftigen Termin eine bestimmte Art und Menge eines Gutes zu kaufen oder zu verkaufen, wobei der Preis entweder bereits bei Vertragsabschluss vereinbart wird oder sich aufgrund des börsenmäßig festgestellten Kurses für die Ware im Erfüllungszeitpunkt bestimmt. Forwards werden außerbörslich (Over-The-Counter = OTC) gehandelt und haben Termingeschäfte über Waren verschiedener Art zum Gegenstand, während Futures in einem hoch standardisierten Verfahren an der Börse gehandelt werden, sich aber sonst nicht von den Forwards unterscheiden. Gegenstand eines Warentermingeschäfts, das als "Future" an der Börse oder als "Forward" außerbörslich gehandelt wird und zur Gruppe der Derivate gehört, ist grundsätzlich eine Vereinbarung über eine in der Zukunft liegende Warenlieferung zu einem bestimmten Preis. Derivate werden als Finanzinstrumente üblicherweise zur Absicherung von Marktrisiken oder aber zu Spekulationszwecken eingesetzt. Den Vertragspartnern eines Warentermingeschäfts geht es in erster Linie um die Erzielung von Kursgewinnen oder um eine Risikoabsicherung. Warentermingeschäfte führen deshalb nur in seltenen Fällen zu einer Warenlieferung: entweder werden sie vor Fälligkeit durch ein weiteres Geschäft mit genau entgegengesetzter Wirkung neutralisiert oder die daraus resultierenden Ansprüche werden im Wege eines Differenzausgleichs ausgeglichen. Derivate sind daher ihrem Wesen nach nicht reinen Kaufverträgen gleichzusetzen. Warentermingeschäfte, die von vornherein auf eine gegenseitige Ausgleichszahlung gerichtet sind, stellen keine steuerbaren Umsätze dar. Für die Aufhebung solcher sich gegenüberstehender Verträge gilt nichts anderes. Bei Verträgen über Warentermingeschäfte, die auf eine (physische) Lieferung von Waren ausgerichtet sind, ist Folgendes beachtlich: Haben die Beteiligten zunächst die Absicht, Waren zu liefern und stornieren sie die Geschäfte später in der Weise, dass die Differenz zwischen dem Kaufpreis der Ware und dem Marktpreis zu zahlen ist, fehlt es an einer Leistung im umsatzsteuerlichen Sinn und damit an einem steuerbaren Umsatz. Für die rechtliche Beurteilung ist es unerheblich, ob das Warengeschäft durch bloße Vereinbarung oder durch Abschluss eines Gegengeschäfts storniert wird.

Future-Kontrakte und ihre umsatzsteuerliche Behandlung im Einzelnen: Der Future ist ein rechtlich bindender Vertrag, der das Preisniveau bestimmt, zu dem der zugrunde liegende Basiswert an einem definierten, in der Zukunft liegenden Datum gekauft oder verkauft werden muss. Vertragspartner der Future-Kontrakte auf der einen Seite ist immer die WTB-Clearing-Bank (WTC). Sie garantiert die Erfüllung der Kontrakte. Der Käufer eines Futures zahlt dem Verkäufer des Futures einen Preis, der sich aus der Marktlage im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses ergibt. Dieser Preis ist nicht identisch mit dem Preis, zu dem die Ware später einmal geliefert und abgenommen werden muss. Die weitaus meisten Future-Kontrakte werden während ihrer Lieferzeit wieder veräußert. Nur ein geringer Teil aller Kontrakte führt zur tatsächlichen Lieferung. Lieferorte sind im Voraus bestimmte Lagerhäuser, mit denen feste vertragliche Beziehun...

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