Rz. 56

Bauzeitzinsen: Berechnete Bauzeitzinsen sind Entgelt für die steuerpflichtige Bauleistung und kein Entgelt für eine selbstständige Kreditgewährung. Auch ein getrennter Ausweis von Bauleistungen und Bauzeitzinsen normiert keine gesonderte Vereinbarung i. S. d. Abschn. 3.11 Abs. 2 Nr. 1 UStAE. Entsprechend stellen Zinsen, die dem Käufer für die Befugnis der Inanspruchnahme eines Zahlungsaufschubs bis zur Lieferung in Rechnung gestellt werden, einen Entgeltanteil für die Lieferung dar, auch wenn die Zinsen im Vertrag gesondert ausgewiesen werden.[1]

 

Rz. 57

Bausparkredite: Als Kreditgewährung ist auch die Kreditbereitschaft anzusehen, zu der eine Bausparkasse nach den Bausparverträgen bis zur Auszahlung der Baudarlehen verpflichtet ist. Verwaltungsgebühren, die vor Auszahlung des Baudarlehens berechnet werden, z. B. Abschlussgebühren und Zuteilungsgebühren, sind wie die Zinsen für das Baudarlehen Entgelte für die nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG steuerfreie Leistung der Bausparkasse aus dem als Einheit anzusehenden Bausparvertrag.[2] Hiernach kann die sog. Kontogebühr, die als pauschale Buchungsgebühr erhoben wird, auch insoweit, als sie von den Bausparern in der sog. Ansparzeit zu entrichten ist, nicht zur USt herangezogen werden.[3] Die Zahlungen der Kreditkunden einer Bausparkasse für die Pfandfreigaben, Rangrücktritte und Pfandauswechslung stellen Entgelte für steuerfreie Leistungen im Rahmen einer Kreditgewährung dar.[4]

 

Rz. 58

Delkredere- und Zentralregulierungsgeschäft: Bei den Leistungen, die im Delkredere- und Zentralregulierungsgeschäft von den Zentralgenossenschaften erbracht werden, handelt es sich im Wesentlichen um Kreditgewährungen, um die Übernahme von Bürgschaften und die Durchführung des Zahlungs- und Überweisungsverkehrs. Als solche werden sie insgesamt als nach § 4 Nr. 8 UStG umsatzsteuerfrei angesehen.[5] Somit sind weder die Skontoüberschüsse, die der Genossenschaft aus der Ausnutzung der vereinbarten Konditionen verbleiben, stpfl., noch die Provisionen, die ihnen von den Vertragslieferanten (bzw. Vertragskunden) für Zentralregulierung und Delkredere zugestanden werden. Verzichtet der Zentralregulierer nach § 9 Abs. 1 UStG auf die Steuerbefreiung, schuldet er die auf den jeweiligen Skontoüberschuss entfallende USt.[6]

 

Rz. 58a

Einlagensicherung: Die deutschen Banken und Kreditinstitute sind gesetzlich verpflichtet, die Einlagen ihrer Kunden durch Einlagensicherungsmaßnahmen zu sichern. Hierzu schließen sich die Institute entsprechenden Sicherungseinrichtungen als Mitglied an und nehmen Einzahlungen in die Einlagensicherungsfonds vor. Zahlungen (z. B. Beiträge, Umlagen, Nachschüsse) von Bank- und Kreditinstituten an Sicherungseinrichtungen zur Finanzierung der Sicherungsfonds erfolgen – unabhängig von der Art der Rechtsform der Sicherungseinrichtung – im Rahmen eines steuerbaren Leistungsaustausches zwischen den jeweiligen Sicherungseinrichtungen und den Mitgliedern. Der Leistungsaustausch liegt insbesondere darin begründet, dass die Sicherungseinrichtungen den Kreditinstituten eine indirekte Schutz- und Entschädigungszusage gegenüber deren Kunden gewähren. Die Zahlungen der Institute an die Sicherungseinrichtungen sind hierbei das Entgelt und folglich die Gegenleistung für die Schutz- und Entschädigungszusage der Sicherungseinrichtung. Die Schutz- und Entschädigungszusagen (z. B. Garantien, Bürgschaften und ggf. Darlehen) der jeweiligen Sicherungseinrichtungen an ihre Mitglieder sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 8 Buchst. a (Kreditvergabe) und Buchst. g (Bürgschaften, Garantiezusagen und -verpflichtungen) UStG aber umsatzsteuerfrei. Sofern ein Bankkunde von der jeweiligen Sicherungseinrichtung z. B. aufgrund eines gesetzlichen Entschädigungsanspruchs entschädigt wird, liegt mangels eines Leistungsaustauschs keine steuerbare Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG vor.[7]

 

Rz. 59

Forderungskauf: Beim Forderungskauf ohne Übernahme des tatsächlichen Forderungseinzugs erbringt der Forderungskäufer keine Factoringleistung. Der Forderungskauf stellt sich in diesen Fällen, sofern nicht lediglich eine Sicherungsabtretung vorliegt, umsatzsteuerrechtlich damit insgesamt als Rechtsgeschäft dar, bei dem der Forderungskäufer neben der Zahlung des Kaufpreises einen Kredit gewährt und der Forderungsverkäufer als Gegenleistung seine Forderung abtritt, auch wenn der Forderungskauf zivilrechtlich, handels- und steuerbilanziell nicht als Kreditgewährung, sondern als echter Verkauf ("true sale") zu betrachten ist. Damit liegt ein tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe vor. Umsatzsteuerrechtlich ist es ohne Bedeutung, ob die Forderungen nach Handels- und Ertragsteuerrecht beim Verkäufer oder beim Käufer zu bilanzieren sind. Die Kreditgewährung ist nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG steuerfrei.[8]

 

Rz. 60

Kreditkarten: Bei den bekannten Kreditkartensystemen erhält der Inhaber der Kreditkarte von der Kreditkartengesellschaft in der Form Kredit, dass er auf die Forderungen, die aus Lieferungen und sonsti...

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