Rz. 16

Die Vermittlung der – steuerfreien – Umsätze von Wertpapieren, Optionsgeschäften mit Wertpapieren und der Leistungen im Emissionsgeschäft ist nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG gleichfalls von der USt befreit. Darunter fällt im Wesentlichen die Ausführung von Kundenaufträgen zum An- und Verkauf von Wertpapieren durch Banken. Wer lediglich z. B. einem Anlageberater oder einer Bank Anschriften von interessierten Wertpapieranlegern beschafft, bewirkt keine Vermittlung von Umsätzen im Geschäft mit Wertpapieren.[1] Der Begriff der Vermittlung ist im Übrigen identisch mit dem in § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG (vgl. § 4 Nr. 8 Buchst. a Rz. 52ff.).

Keine Vermittlung ist in folgendem Fall gegeben:

Ein Großkunde der A-Bank wünscht für einen Millionenbetrag eine Anlageberatung. Da die A-Bank sich nicht in der Lage sieht, ihren Kunden umfassend zu beraten, verweist sie ihn an die B-Bank, mit der seit langem wechselseitige Geschäftsverbindungen (gegenseitige Vermittlung von Kunden) bestehen. Die B-Bank vermittelt dem Kunden eine rentable Geldanlage. Die A-Bank hat keinen Einblick in diese Geschäftsbeziehung. Die B-Bank berechnet dem Kunden für ihre Vermittlungstätigkeit eine Bearbeitungsgebühr, von der sie die Hälfte an die A-Bank weiterleitet. Mit der Empfehlung, sich an die B-Bank zu wenden, erbringt die A-Bank gegenüber ihrem Kunden keine umsatzsteuerlich beachtliche Leistung. Es liegt aber eine steuerbare Vermittlungsleistung der A-Bank gegenüber der B-Bank vor, die steuerpflichtig ist, weil ein Kunde vermittelt wird, nicht aber eine Finanzdienstleistung.[2] Eine (steuerfreie) Vermittlung des Verkaufs bzw. Erwerbs von Fondsanteilen setzt die Tätigkeit einer Mittelsperson voraus, die nicht den Platz einer Partei eines Vertrages über ein Finanzprodukt einnimmt und deren Tätigkeit sich von den typischen vertraglichen Leistungen unterscheidet, die von den Parteien solcher Verträge erbracht werden. Eine solche Vermittlungstätigkeit kann u. a. darin bestehen, der Vertragspartei die Gelegenheiten zum Abschluss eines solchen Vertrages nachzuweisen, mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder im Namen und für Rechnung des Kunden über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln. Wer als sog. Distributor im Rahmen eines mehrstufigen Vertriebs von Fondsanteilen selbstständige Abschlussvermittler anwirbt, schult und im Rahmen ihres Einsatzes unterstützt sowie die von den Abschlussvermittlern eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität prüft, erbringt keine Vermittlungstätigkeit.[3]

 

Rz. 16a

Die von einer Fondsgesellschaft an Kreditinstitute gezahlten Kontinuitäts- und Bestandsprovisionen können Entgelt für steuerfreie Vermittlungsleistungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG darstellen. Dies gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch dann, wenn ein Kunde eines Kreditinstituts seinen Depotbestand von einem Kreditinstitut auf ein anderes Kreditinstitut übertragen lässt (sog. Depotübertrag). Überträgt ein Kunde sein Depot auf ein anderes Kreditinstitut und hat dieses bei Depotübergang noch keine der im übertragenen Depot befindlichen Wertpapiere an diesen Kunden bis dahin vermittelt, stellen auch die für die übertragenen Wertpapiere an das aufnehmende Kreditinstitut gezahlten Bestands- und Kontinuitätsprovisionen Entgelt für steuerfreie Vermittlungsleistungen dar, wenn[4]

  • die Bestands- und Kontinuitätsprovisionen ausschließlich auf der Grundlage der zwischen Emittent und aufnehmendem Kreditinstitut abgeschlossenen Vertriebsvereinbarung gezahlt werden,
  • neben der Vertriebsleistung keine weitere Leistung zwischen Emittent und aufnehmendem Kreditinstitut erbracht wird,
  • der Emittent auch nach Depotüberträgen – bezogen auf die gesamten Wertpapierbestände – in der Summe die gleichen Bestands- und Kontinuitätsprovisionen an die Kreditinstitute zahlt, mit denen eine Vertriebsvereinbarung besteht, und
  • der Zahlung der Bestands- und Kontinuitätsprovisionen immer eine zuvor getätigte Vertriebsleistung eines Kreditinstituts vorausgeht.

Das Vorgenannte gilt entsprechend, wenn nur einzelne Wertpapiere in ein Depot eines anderen Kreditinstituts übertragen werden.

[2] Vgl. OFD Koblenz v. 1.9.1989, S 7527 A – St 51 1/St 51 2/St 51 3, UR 1990, 224.

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