Rz. 11

Eine Forderung gibt dem Gläubiger einen Anspruch gegen den Schuldner, kraft eines Schuldverhältnisses eine Leistung zu verlangen. Die Leistung kann auch in einem Tun oder Unterlassen bestehen.[1] Forderungen können nicht nur im Zivilrecht (z. B. Kaufpreisforderungen, Darlehensforderungen) begründet werden. Sie können ihren Rechtsgrund auch im öffentlichen Recht haben (z. B. Steuererstattungsanspruch oder Subventionsforderungen).

 

Rz. 12

Geldforderungen sind Ansprüche, die auf Zahlung eines Geldbetrags durch gesetzliche Zahlungsmittel gerichtet sind. Solche Forderungen können in verschiedenen Formen vorkommen, z. B. Kaufpreisforderung, Mietzinsforderung, Arbeitslohnforderung, Werklohnforderung, Schadensersatzforderung usw. Die Geldforderungen können gesichert sein, z. B. durch Hypotheken oder Grundschulden, oder ungesichert sein.

 

Rz. 13

Geldforderungen können durch ein Wertpapier verbrieft sein. Dabei wird zwischen sog. Inhaberpapieren und sog. Orderpapieren unterschieden. Inhaberpapiere sind Inhaberschuldverschreibungen, wie z. B. Pfandbriefe, Obligationen, Zins- und Dividendenscheine. Orderpapiere sind z. B. Wechsel, Schecks und Aktien.

 

Rz. 14

Unter den Begriff der Umsätze im Geschäft mit Forderungen fallen auch Geschäfte mit Warenforderungen (z. B. Optionen im Warentermingeschäft), vgl. dazu auch Rz. 25ff.

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