Rz. 9

Die Steuerbefreiung grenzüberschreitender Beförderungen von Gegenständen nach heutiger Prägung war erstmals in § 4 Nr. 5 UStG 1967 enthalten. Danach waren steuerfrei: "die Beförderungen von Gegenständen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr und im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr sowie die Besorgung dieser Leistungen". Zuvor (§ 4 Nr. 9 UStG 1951) waren diese Umsätze insoweit steuerbefreit, als sie unter das Beförderungsteuergesetz fielen. Die Steuerbefreiung sollte eine Doppelbesteuerung der Beförderungsleistungen mit USt und Beförderungsteuer ausschließen und wurde zusammen mit dem BefStG zum 1.1.1968 aufgehoben.

 

Rz. 10

Leistungen, die sich auf Gegenstände der Ein-, Aus- und Durchfuhr beziehen, waren erstmals nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 UStG 1967 (Steuerbefreiung für "Leistungen für ausländische Auftraggeber") steuerfrei (steuerfrei waren "die Beförderung, der Umschlag und die Lagerung von Gegenständen der Ausfuhr, der Durchfuhr und der Einfuhr, die Besorgung dieser Leistungen sowie die Besorgung der Versicherung der bezeichneten Gegenstände"). Die Befreiung war für Gegenstände der Ausfuhr und Durchfuhr ursprünglich auf Beförderungen im Rahmen einer Be- oder Verarbeitung oder einer Lohnveredelung beschränkt und wurde erst durch Änderung des § 8 der 6. UStDV ab 1.1.1975 auf den inländischen Warenverkehr erweitert.[1]

 

Rz. 11

Die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 UStG hat nur noch wenig mit der Vorschrift des § 4 Nr. 3 UStG 1967/73 gemeinsam, die bestimmte Leistungen für ausländische Auftraggeber von der USt befreite.

 

Rz. 12

Mit dem UStG 1980[2] wurde § 4 Nr. 3 UStG neu gefasst und entsprach damit erstmals im Wesentlichen der Vorschrift nach heutiger Prägung. Durch Art. 14 Nr. 3 Buchst. a Steuerbereinigungsgesetz 1986 v. 19.12.1985[3] wurde die Steuerbefreiung durch die Einfügung von Doppelbuchstabe cc in § 4 Nr. 3 Buchst. b UStG 1980 mWv 1.1.1987 auf sonstige Leistungen, die sich auf Gegenstände der vorübergehenden Verwendung beziehen, erweitert.[4] Ausgenommen von der Steuerbefreiung wurden "sonstige Leistungen, die sich auf Beförderungsmittel, Paletten und Container beziehen".

 

Rz. 13

Durch das Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz[5] wurde § 4 Nr. 3 UStG wiederum (mWv 1.1.1993[6]) geändert (Ergänzung § 4 Nr. 3 Buchst. a S. 2, Neufassung Buchst. b Doppelbuchst. bb und Änderungen in Buchst. b Doppelbuchst. cc).[7] Innergemeinschaftliche Beförderungen wurden (mit Ausnahme der Beförderung von Gegenständen nach und von den Inseln, die die autonome Regionen Azoren und Madeira bilden) von der Steuerbefreiung ausgenommen. An die Stelle der Steuerbefreiung für sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Durchfuhr beziehen, trat die entsprechende Steuerbefreiung beschränkt auf Beförderungen von Drittlandsgegenständen im Rahmen des externen Versandverfahrens.

 

Rz. 14

Die Änderungen im damaligen § 4 Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. cc UStG durch Art. 20 Nr. 5 Buchst. b des Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetzes[8] mWv 1.1.1994[9] waren vor allem redaktionelle Folgeänderungen zu den Änderungen der § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG und § 7 Abs. 2 UStG.

 

Rz. 15

§ 4 Nr. 3 UStG war dann durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. b des Gesetzes zur Änderung des UStG und anderer Gesetze v. 9.8.1994[10] mWv 17.8.1994[11] vollständig neu gefasst worden. Schließlich wurden durch Art. 10 Nr. 16 des Gesetzes v. 26.6.2013[12] in § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb S. 1 UStG mWv 30.6.2013[13] die Wörter "Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "Europäischen Union" ersetzt. Hintergrund war, dass nach Art. 1 EUV i. d. F. des Vertrags von Lissabon die Europäische Union als Rechtsnachfolgerin an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten war. Seither ist § 4 Nr. 3 UStG unverändert geblieben.

 

Rz. 16

Die Neufassung des § 4 Nr. 3 UStG durch das Gesetz zur Änderung des UStG und anderer Gesetze sollte Nichtbesteuerungen oder Doppelbesteuerungen, insbesondere im Zusammenhang mit Einfuhren in die Europäische Gemeinschaft, verhindern. Die Neufassung von § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStG entsprach weitgehend der vorher geltenden Rechtslage. Anders als die bis dahin geltende Regelung in § 4 Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. aa UStG bezog sich die Neufassung von § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG nicht nur auf Einfuhren in die Bundesrepublik Deutschland, sondern auf alle Einfuhren in die Gemeinschaft. Die Steuerbefreiung sollte nur eintreten, wenn die Kosten für die sonstigen Leistungen in die Bemessungsgrundlage für die EUSt in einem Mitgliedstaat einbezogen werden. Hierdurch sollten Nichtbesteuerungen vermieden werden, die nach der vorherigen Rechtslage insbesondere eintreten konnten, wenn eine für einen anderen Mitgliedstaat (z. B. Frankreich) bestimmte Drittlandsware (z. B. aus der Schweiz) bereits in Deutschland zum freien Verkehr abgefertigt wurde. Hierbei waren die Kosten für die mit der Einfuhr der Ware in die Gemeinschaft zusammenhängenden sonstigen Leistungen (insbesondere Beförderungsleistungen) nicht in vollem Um...

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