Rz. 32

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 27 Buchst. a UStG umfasst ab 1.1.2015 die Gestellung von selbstständigem, nicht beim leistenden Unternehmer abhängig beschäftigtem Personal, wie z. B. die Gestellung von Mitgliedern oder Angehörigen der Einrichtungen sowie die Gestellung abhängig beschäftigter Arbeitnehmer. Begünstigt nach der Vorschrift als leistende Unternehmer sind nur religiöse und weltanschauliche Einrichtungen. Unter diesen Begriff fallen nach der Verwaltungsauffassung alle Einrichtungen, die den Schutz des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 der deutschen Verfassung v. 11.8.1919 (Weimarer Verfassung) in Anspruch zu nehmen berechtigt sind. Hierunter fallen z. B. Kirchen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, geistige Genossenschaften oder Mutterhäuser.[1] Für die Steuerfreiheit kommt es nicht darauf an, ob die Einrichtung die Verkündung oder Verbreitung bestimmter religiöser oder weltanschaulicher Ansichten zum Ziel hat und ob der Hauptzweck der Einrichtung in unmittelbar u. a. mit der Religionsausübung zusammenhängenden Tätigkeiten besteht. Das FG Münster[2] ist demgegenüber der Auffassung, dass der Begriff der "religiösen und weltanschaulichen Einrichtung" i. S. d. § 4 Nr. 27 Buchst. a UStG nicht im nationalen Kontext unter Rückgriff auf die religionsverfassungsrechtlichen Vorgaben in Art. 4 Abs. 1 und 2, 140 GG i. V. m. Art. 137 WRV gesehen werden kann, sondern einer eigenständigen Auslegung im Lichte des Unionsrechts zuzuführen ist (hier: Einstufung eines Vereins als "religiöse Einrichtung" mit der Folge, dass die Übernahme der seelsorgerischen Betreuung von Bewohnern eines Altenheims durch den Verein umsatzsteuerbar, aber nach § 4 Nr. 27 Buchst. a UStG steuerbefreit ist). Diesem Standpunkt ist wohl uneingeschränkt zuzustimmen. Der Begriff der "religiösen und weltanschaulichen Einrichtung" in Art. 132 Abs. 1 Buchst. k MwStSystRL ist durch den EuGH bislang noch nicht ausgelegt worden. Das FG Münster hat zutreffend ausgeführt, dass dieser unionsrechtliche Begriff nicht mit religionsverfassungsrechtlichen Vorgaben des nationalen Rechts ausgelegt werden kann.

 

Rz. 33

Der Begriff "Gestellung von Personal" umfasst wie im bis 31.12.2014 geltenden Recht die Gestellung von selbstständigen, nicht beim leistenden Unternehmer abhängig beschäftigtem Personal[3], wie z. B. die Gestellung von Mitgliedern und Angehörigen der Einrichtungen, sowie zudem auch die Gestellung abhängig beschäftigter Arbeitnehmer. Die Voraussetzung, dass die Personalgestellung für bestimmte unter § 4 Nr. 27 Buchst. a UStG genannte Tätigkeiten erfolgt, ist erfüllt, wenn die Einrichtung, der das Personal gestellt wird, steuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. b, Nr. 16, 18, 21, 22 Buchst. a sowie Nr. 23 und 25 UStG erbringt, und wenn die überlassene Person in diesem steuerbegünstigten Bereich tätig wird. In Betracht kommen insbesondere die Gestellung von Gesundheits- und Krankenpflegern oder Altenpflegern an Krankenhäuser oder Altenheime oder die Gestellung von Lehrern an Schulen zur Erteilung von Unterricht. Dies gilt für die Erteilung von Unterricht jeder Art, also nicht nur für die Erteilung von Religionsunterricht. Wird Personal für Zwecke geistlichen Beistands, z. B. für Zwecke des Abhaltens von Gottesdiensten, gestellt, muss die aufnehmende Einrichtung keine weiteren Voraussetzungen erfüllen.[4]

[2] FG Münster v. 20.5.2021, 5 K 730/19 U, EFG 2021, 1591, zur Übernahme der seelsorgerischen Betreuung von Bewohnern eines Altenheims durch einen Verein.
[3] EuGH v. 26.1.2012, C-218/10, ADV-Allround, HFR 2012, 343.
[4] Vgl. Abschn. 4.27.1 Abs. 2 UStAE i. d. F. ab 1.1.2015.

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