Rz. 2

Eine Steuerbefreiung für die Leistungen des Deutschen Jugendherbergswerks war durch das Zweite Gesetz zur Änderung des UStG v. 30.7.1952[1] mWv 1.1.1952 als § 4 Ziff. 13a in das UStG 1951 eingefügt worden. Danach waren zunächst nur die Leistungen des Deutschen Jugendherbergswerks und seiner angeschlossenen Untergliederungen, Einrichtungen usw. sowie Leistungen vergleichbarer Vereinigungen steuerfrei. Mit der Steuerbefreiung sollte der Betrieb zweckmäßiger Einrichtungen und betreuter Unterkunftsstätten mit Blick auf die Erholung und der vorbeugenden Gesundheitspflege der Jugend gefördert werden. Zum 1.1.1968 wurde die Steuerbefreiung in das UStG 1967/73 übernommen und auf Leistungen an das Herbergspersonal als Vergütung für geleistete Dienste ausgedehnt. Grund war, dass der Gesetzentwurf – im Gegensatz zu § 4 Nr. 12 UStG 1951 – keine allgemeine Befreiungsvorschrift für derartige Leistungen (insbesondere Deputate) vorsah und eine ansonsten notwendige Aufteilung von Vorsteuern vermieden werden sollte.[2]

 

Rz. 3

§ 4 Nr. 24 UStG war zum 1.1.1980 unverändert aus § 4 Nr. 24 UStG 1967/1973 in das UStG 1980 übernommen worden und ist seitdem unverändert geblieben.

[1] BGBl I 1952, 393, BStBl I 1952, 618.
[2] Vgl. Bericht des Finanzausschusses – Einzelbegründungen, zu § 4 Nr. 18 UStG – v. 30.3.1967, BT-Drs. V/1581.

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