Rz. 37

Beherbergung ist die Überlassung von Wohn- und Schlafräumen. Anders als nach § 4 Nr. 12 S. 2 UStG kommt es auf die Dauer der Beherbergung nicht an. Die Unterbringung kann neben den Räumlichkeiten in Heimen oder Internaten auch in der Vermietung einzelner Zimmer bestehen. Ein gaststättenähnliches Verhältnis ist nicht Voraussetzung.[1] Der Unternehmer muss neben der Beherbergung nicht zugleich auch noch die übrigen steuerbegünstigten Umsätze (Beköstigung und Naturalleistungen) erbringen. Der Unternehmer kann (wie z. B. bei Halbtags-Schülerheimen, die Schüler bei der Anfertigung der Schularbeiten beaufsichtigen und bei der Freizeitgestaltung überwachen) die Befreiung auch dann in Anspruch nehmen, wenn er den aufgenommenen Jugendlichen keine Unterkunft während der Nachtzeit und keine Verpflegung gewährt.[2] Vermietet eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, der die soziale Betreuung und Förderung der Studenten obliegt (Studentenwerk), Wohnraum an Bedienstete, die in Studentenwohnheimen tätig sind, um die Unterbringung von Studenten am Hochschulort zu gewährleisten, und liegen die Voraussetzungen des § 4 Nr. 23 UStG nicht vor, sollen die Vermietungsleistungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL steuerfrei sein.[3]

Nach der Verwaltungsauffassung erfüllt ein Studentenwerk entgegen der Auffassung des BFH in seinen Urteilen V R 32/03 (Wohnraumvermietung) und V R 57/05 (Abgabe von Mahlzeiten) unter Beachtung der Entscheidung des EuGH vom 14.6.2007[4] nicht die persönlichen Voraussetzungen des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL, da es nicht selbst Unterrichtsleistungen als Hauptleistungen erbringe. Dass dem Studentenwerk im Zusammenwirken mit den Hochschulen die soziale Betreuung und Förderung der Studierenden oblag, reiche nicht aus. Die Verwaltung beanstandet es jedoch nicht, wenn sich ein Studentenwerk für vor dem 1.1.2008 erbrachte Vermietungsleistungen auf das BFH-Urteil v. 19.5.2005, V R 32/03, beruft.

 

Rz. 38

Die Beherbergung und Verköstigung von Jugendlichen für ca. eine Woche in einem Urlaubsaufenthalt mit Freizeitangebot und Freizeitgestaltung (z. B. Jugendliche auf einem Ferienbauernhof) erfüllt die in § 4 Nr. 23 UStG i. d. F. bis 31.12.2019 vorausgesetzte "Aufnahme zu Erziehungs-, Ausbildungs- und Fortbildungszwecken" nicht.[5] Zur Anwendbarkeit von § 4 Nr. 23 UStG i. d. F. bis 31.12.2019 bei Seminaren, Fachtagungen und mehrtägigen Studienreisen eines ggf. als gemeinnützig anerkannten Trägers der Weiterbildung vgl. OFD Rheinland v. 6.2.2006.[6]

[3] BFH v. 19.5.2005, V R 32/03, BStBl II 2005, 900, BFH/NV 2005, 1728; nach BMF v. 27.9.2007, IV A 6-S 7175/07/0003 (2007/00427045), BStBl I 2007, 768, sind jedoch die Grundsätze dieses Urteils, soweit sie die unmittelbare Berufbarkeit auf Art. 132 Abs. 1 Buchst i MwStSystRL betreffen, über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.
[4] EuGH v. 14.6.2007, C-434/05, Horizon College, BFH/NV Beilage 2007, 389
[5] BFH v. 30.7.2008, V R 66/06, BFH/NV 2009, 516, BStBl II 2010, 507, zu Aufenthalten Jugendlicher auf einem Ferienbauernhof, wenn der Betreiber nach dem Prospekt selbst Betreuungsaufgaben wahrnimmt; OFD Magdeburg v. 18.8.2010, S 7181-12-St 243, USt-Kartei ST § 4 Nr. 23 UStG, Karte 1 zu sog. Gruppenhäusern.
[6] S 7419-1000-St 435.

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