Rz. 25

Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz v. 26.6.2013[1] wurde § 4 Nr. 16 UStG erneut geändert.

Bei der Änderung des Buchst. i handelt es sich um eine redaktionelle Berichtigung. Mit dem Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-NOG) wurde die in § 16 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte enthaltene Regelung in Art. 1 des LSV-NOG übernommen, ohne dass der Verweis in § 4 Nr. 16 UStG angepasst wurde. Mit der Änderung wird nunmehr die Verweisnorm geändert und auf die inhaltsgleiche Regelung im Gesetz zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau verwiesen.

 

Rz. 26

Der bisherige Buchst. k der Vorschrift wird neuer Buchst. l. Es erfolgt in § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. l UStG eine Anpassung der "Sozialgrenze" von 40 % auf 25 %.

Mit dem neuen Buchst. k werden nunmehr Einrichtungen, denen die rechtliche Betreuung nach § 1896 BGB durch Betreuungsbeschluss übertragen wurde, als begünstigte Einrichtungen anerkannt.

[1] Art. 10 Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. aaa bis ddd und Buchst. b Doppelbuchst. bb des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (AmtshilfeRLUmsG) v. 26.6.2013, BGBl I 2013, 1809.

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