Rz. 14

Abtretung von Forderungen

Eine sonstige Leistung kann auch die Abtretung von Forderungen darstellen, soweit sich die Abtretung im Rahmen eines Leistungsaustauschs vollzieht. Eine Abtretung (Übertragung) einer Forderung kann sich aber auch im Rahmen einer Leistungsbeistellung vollziehen, wenn die werthaltige Forderung im Rahmen des Factorings auf einen Dritten übertragen wird und der Erwerber den Zahlungseinzug (als Dienstleistung) übernimmt.[1]

 

Rz. 15

Aktienumsätze

Umsätze von Aktien sind stets als sonstige Leistung zu beurteilen, da das Wesen einer Aktie darin besteht, dem Eigentümer ein Anteilsrecht an einem Teil des Kapitals – und nicht etwa an einzelnen, bestimmten körperlichen Gegenständen oder dem Gegenstand "Aktie an sich" – einzuräumen; gleiches gilt für die Umsätze von Fondsanteilen und festverzinslichen Wertpapieren.[2]

 

Rz. 16

Angelkarten

Eine sonstige Leistung und keine Lieferung lebender Fische liegt vor, wenn ein Unternehmer (Angelhof) es Anglern gegen Entgeltszahlung ermöglicht, in seinen Teichen zu angeln.[3]

 

Rz. 17

Auslobungen

Als sonstige Leistung wurde früher auch das Teilnehmen an Auslobungen[4] angesehen, z. B. die Teilnahme an Pferderennen[5] oder anderen Wettbewerben. Nachdem aber der EuGH[6] festgestellt hatte, dass die Überlassung eines Pferds durch seinen Eigentümer an den Veranstalter eines Pferderennens zwecks Teilnahme an dem Rennen keine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung darstellt, wenn für sie weder ein Antrittsgeld noch eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt wird und der Eigentümer nur im Falle einer erfolgreichen Platzierung ein vorher festgelegtes Preisgeld erhält, musste der BFH seine Rechtsprechung ändern. Sowohl für einen Berufspokerspieler[7] als auch für die Teilnahme an einem Pferderennen[8] sieht der BFH keine steuerbare unternehmerische Betätigung, wenn nur ein von der Platzierung abhängiges Preisgeld erzielbar ist. Die Finanzverwaltung[9] hat auf diese Urteile reagiert und sieht grundsätzlich – spätestens für alle ab dem 1.7.2019 erzielten Preisgelder – eine unternehmerisch ausgeführte sonstige Leistung nur noch dann, wenn (eventuell neben einem platzierungsabhängigen Preisgeld) auch ein von der Platzierung unabhängiges Entgelt erwartet wird.

 

Rz. 18

BahnCard

Mit dem Verkauf der sog. BahnCard erbringt die Deutsche Bahn AG eine sonstige Leistung. Sie verpflichtet sich, den jeweiligen Erwerber innerhalb eines bestimmten Zeitraums (1 Jahr) zu besonders günstigen Preisen zu befördern (z. B. 50 % der regulären Fahrpreise). Ob diese Berechtigung tatsächlich in Anspruch genommen wird oder zu welchem Gesamtpreis der Besitzer der BahnCard Fahrkarten erwirbt, ist ohne Bedeutung. Es liegt deshalb mangels Bezug zu etwaigen (Beförderungs-)Leistungen der Deutschen Bahn AG keine Vorauszahlung für eine spezielle Beförderungsleistung vor.

Die BahnCard stellt keinen Fahrausweis i. S. d. § 34 UStDV dar. Der Vorsteuerabzug des Erwerbers hängt deshalb von der Erteilung einer ordnungsgemäßen Rechnung mit offenem Steuerausweis ab. Im Zuge der zum 1.1.2020 vorgenommenen Absenkung des Steuersatzes auf 7 % (ermäßigter Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. a UStG) sind auch die Steuersätze für die BahnCard 25 und BahnCard 50 angepasst worden. Obwohl systematisch nicht unbedingt zwingend, wird hier wohl vertretbar von einem Zusammenhang mit den ermäßigt besteuerten Leistungen im Bahnverkehr ausgegangen. Bei einer BahnCard 100 (freie Fahrt in den Zügen der DB und den angeschlossenen Bahnverkehrsunternehmen) werden Beförderungsleistungen ausgeführt.

 

Rz. 19

Beförderungsleistungen

Beförderungen von Personen und Gütern werden im Allgemeinen von Frachtführern i. S. v. §§ 407ff. HGB und Verfrachtern i. S. v. §§ 481ff. HGB ausgeführt.

Soweit die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG erfüllt sind, liegen ermäßigt zu besteuernde Personenbeförderungen vor, vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG Rz. 39ff.

 

Rz. 20

Bewirtungsumsätze

Bewirtungsumsätze (auch Restaurationsumsätze genannt) umfassen eine Vielzahl einzelner Leistungselemente, von denen nur ein Teil in der Lieferung von Nahrungsmitteln besteht, während die Dienstleistungen bei Weitem überwiegen. Soweit Leistungen ausgeführt werden, die über die Herstellung der verzehrfertigen Speisen und dem Transport dieser Speisen zum Verbrauchsort hinausgehen, liegen sonstige Leistungen vor.[10] Etwas anderes gilt beim bloßen Verkauf von Nahrungsmitteln zum Mitnehmen, der ohne Erbringung zusätzlicher Dienstleistungen erfolgt und nicht den Zweck des Verzehrs an Ort und Stelle in geeignetem Rahmen zum Ziel hat. Insoweit liegen Lieferungen i. S. d. § 3 Abs. 1 UStG vor.

 

Rz. 21

Calling Cards

Calling Cards sind Telefonkarten, bei denen man über eine auf der Karte angegebene Rufnummer den beim Kauf der Karte entrichteten Preis abtelefonieren kann. Bei diesen Karten steht der Telekommunikations-Dienstleister, der Nutzungsrechte am eigenen Netz oder an erworbenen Netzkapazitäten einräumt, bereits beim Kauf der Karte fest. Der TK-Dienstleister schaltet die Karten nach Zahlu...

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