Rz. 21

Austauschverfahren im Kfz-Gewerbe: Der Austausch reparaturbedürftiger Kfz-Teile gegen generalüberholte bzw. neue Teile ist kein Anwendungsfall von § 3 Abs. 10 UStG.[1]

 

Rz. 22

Energien: Elektrische Energie, Gas, Wärme und ähnliche Energien sind, obwohl sie Gegenstände im umsatzsteuerrechtlichen Sinn sind (Rz. 9), keine umtauschfähigen Stoffe i. S. v. § 3 Abs. 10 UStG; sie können aber bei einer Werklieferung (§ 3 Abs. 4 UStG) beistellungsfähig sein.[2]

 

Rz. 23

Garnspinnerei: Überläst der Werkunternehmer Garne, Stoffe o. Ä. im Austausch gegen hingegebene Rohwolle, so kann ein Fall des § 3 Abs. 10 UStG vorliegen, wenn der Werkunternehmer die Garne und Stoffe in eigener Produktion herstellt. Die Anwendung des § 3 Abs. 10 UStG scheidet jedoch dann aus, wenn das zurückgegebene Fertigfabrikat nicht unerhebliche Beimischungen von Zell-, Reiß- oder Baumwolle enthält; denn Zell-, Reiß- oder Baumwolle ist im Verhältnis zu (Schafs-)Rohwolle eine andere Art von Wolle.[3]

 

Rz. 24

Gold: Beim Schlagen von Blattgold durch einen Goldschlägermeister sind die von diesem beschafften Zusätze von Silber und Kupfer Nebenstoffe, sodass § 3 Abs. 10 UStG gegeben ist, wenn der Preis nach einem Festpreis für Gold bemessen wird, der von Marktpreisen unabhängig ist.[4]

 

Rz. 25

Kabelfabrikation: Überlässt der Auftraggeber dem Unternehmer zur Herstellung von Kabeln Metalle (z. B. Altkupfer und Altblei), beschafft aber der Unternehmer die übrigen hierzu notwendigen Materialien und Isolierstoffe selbst, so liegt kein Fall des § 3 Abs. 10 UStG vor, da die Isolierstoffe als Hauptstoffe anzusehen sind.[5]

 

Rz. 26

Käseherstellung: Im Lohnschmelzverfahren der Konservenkäseindustrie sind Chemikalien und Verpackungsmaterial Zutaten, sodass ein Fall des § 3 Abs. 10 UStG vorliegt.[6]

 

Rz. 27

Kartoffelverarbeitung: Bei der Hingabe von Kartoffeln gegen Rückgabe von Kartoffelflocken liegt insoweit eine Werkleistung i. S. v. § 3 Abs. 10 UStG vor, als Kartoffelflocken zurückgegeben werden.[7]

 

Rz. 28

Milchlieferung: Eine Genossenschaft, die im eigenen Namen Milch von Landwirten erwirbt und an Molkereien liefert, hat die Lieferung von Butter (Rücklieferungsbutter) an die Milchanlieferer der USt zu unterwerfen. § 3 Abs. 10 UStG findet keine Anwendung, da die Genossenschaft nicht selbst Butter produziert.[8] Bei Butterrückgabe im Rahmen von Milchlieferungen durch Landwirte erbringen Molkereien nur eine sonstige Leistung. Das Entgelt besteht in dem Wert der Milch, die die Molkerei als Gegenleistung für das Buttern erhält.[9] § 3 Abs. 10 UStG ist jedoch nicht anwendbar, wenn die Molkerei die Preise für die zurückgegebene Butter den jeweiligen Schwankungen des Marktpreises anpasst.[10]

 

Rz. 29

Metalle: Nach Auffassung der Rechtsprechung sind Kupferbarren und Kupferkathoden gleichartige austauschfähige Stoffe i. S. d. § 3 Abs. 10 UStG, die sich lediglich im Hinblick auf ihre Erscheinungsform, nicht aber in der stofflichen Substanz unterscheiden.[11] Bei NE-Metallen (Nichtedelmetallen) bestimmt der analytische Metallgehalt die Austauschfähigkeit ohne Rücksicht auf den Zustand des Materials.[12]

 

Rz. 30

Mosterei: Bei der Umtauschmosterei liegt regelmäßig ein Fall des § 3 Abs. 10 UStG vor. Das Entgelt setzt sich aus der Aufzahlung und dem Wert des Obstes, das nicht für die an die Kunden zu liefernde Menge Saft benötigt wird, zusammen. Werden dem Saft Wasser, Haltbarkeitsmittel und Zucker zugesetzt, so ist das unschädlich. Beim Zusatz anderer (nicht vom Auftraggeber überlassener) Obstsorten oder -säfte ist § 3 Abs. 10 UStG jedoch nicht anwendbar.[13]

Davor zu unterscheiden sind die Fälle einer Kelterei, wenn der Unternehmer eine Werklieferung erbringt, weil er Stoffe beschafft, die nicht nur Zutaten oder sonstige Nebensachen sind, insbesondere bei der Hingabe von Äpfeln gegen Gewährung von Apfelmischsäften und Säften ohne Apfelanteil.[14]

 

Rz. 31

Öl: Gibt eine Ölmühle, die nur Rohöl herstellt, ihren Kunden für hingegebene Ölfrüchte raffiniertes Öl zurück, so ist § 3 Abs. 10 UStG nicht anwendbar, da ein anderes Produkt zurückgegeben wird, als es die Ölmühle gewöhnlicherweise herstellt.[15]

 

Rz. 31a

Fotovoltaikanlage: Die Dachertüchtigung zur Vorbereitung des Aufbaus einer Fotovoltaikanlage fällt als Werklieferung nicht unter § 3 Abs. 10 UStG.[16]

 

Rz. 32

Reparaturen: Nach der Rechtsprechung[17] kann § 3 Abs. 10 UStG auch bei Reparaturen Anwendung finden, wenn dabei Materialien beigestellt werden, deren stofflicher Wert bei der Preisberechnung außer Betracht bleibt. Weitere Voraussetzung ist die Austauschfähigkeit, die nur gegeben ist, wenn die reparaturbedürftigen hingegebenen Teile durch eine Ausbesserung wieder verwendungsfähig gemacht werden können.[18]

 

Rz. 33

Schlachtung: § 3 Abs. 10 UStG ist anwendbar, wenn ein Metzger für vom Auftraggeber angelieferte Tiere gleichartiges Fleisch von anderen Tieren der gleichen Art (i. d. R. gegen Preisaufschlag) zurückgibt. Stammt das zurückgegebene Fleisch jedoch von anderen Tierarten, liegt ein Tauschgeschäft i. S. v. § 3 Abs. 12 UStG vor.

 

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