Rz. 35

Die beim unternehmerischen Umsatz von Gebrauchtwaren auf das volle Entgelt anfallende USt wurde vor Einführung der Differenzbesteuerung vor allem im Gebrauchtwagenhandel verbreitet dadurch vermieden, dass der Händler ein Fahrzeug nicht als Eigenhändler umsetzte, sondern dem Käufer gegenüber nur als Agent des Verkäufers auftrat. Dies geschah erfahrungsgemäß überwiegend mit den Fahrzeugen, die von Käufern eines Neuwagens beim Neuwagenverkäufer "in Zahlung" gegeben wurden. Bei der Gestaltung als Agenturgeschäft unterliegt nur die dem Händler zustehende Vergütung für die Agenturleistung der USt. Im steuerlichen Ergebnis entspricht diese Gestaltung letztlich der Differenzbesteuerung gem. § 25a UStG.

 
Praxis-Beispiel

Agenturprovision

Ein Händler tritt für einen Privatmann gegen eine Provision i. H. v. 10 % des Endverkaufspreises als Agent beim Verkauf eines gebrauchten Pkw auf. Als Endverkaufspreis werden 10.000 EUR erzielt. Damit darf der Händler 1.000 EUR für sich behalten. Der Verkäufer hat damit gegen den Agenten einen Anspruch auf 9.000 EUR. Die in der Agenturprovision enthaltene USt beim Steuersatz von 19 % beträgt 159,66 EUR. Wenn der Händler den Pkw für 9.000 EUR vom Privatmann ankauft und zum Endpreis von 10.000 EUR verkauft, beträgt die Bemessungsgrundlage für diesen Umsatz gem. § 25a Abs. 3 Nr. 1 UStG 1.000 EUR (Verkaufspreis ./. Einkaufspreis). Die darin enthaltene USt von 159,66 EUR entspricht dem Ergebnis beim Agenturgeschäft. Freilich ist die Risikoverteilung hinsichtlich des Absatzes zwischen dem als Eigengeschäft abgewickelten Umsatz gem. § 25a UStG und dem Agenturgeschäft ("im Namen und für Rechnung") unterschiedlich.

 

Rz. 36

Den betroffenen Unternehmern bereitete die umsatzsteuerlich anzuerkennende Durchführung eines Agenturgeschäfts aber in vielen Fällen offenbar erhebliche Schwierigkeiten; die Gestaltung als Agenturgeschäft misslang sehr häufig, obwohl die Verwaltung diesen Fragen zahlreiche BMF-Schreiben gewidmet hatte.[1]

 

Rz. 37

Die Rechtsprechung des BFH zum Agenturgeschäft in Abgrenzung zum Eigenhandel[2] war hinsichtlich der Anerkennung eines Agenturgeschäfts teilweise erheblich strenger als die Ver-waltungsanweisungen, andererseits aber auch in manchen Punkten großzügiger.[3]

 

Rz. 38

Gewiss lässt sich nicht jedes Geschäft mit Gebrauchtgegenständen als Agenturgeschäft gestalten, insbesondere schon deshalb nicht, weil nicht jeder Verkäufer das Risiko für die endgültige Vermarktung seines Gebrauchtgegenstands behalten möchte, wenn er, wie z. B. im Pkw-Geschäft durchaus üblich, einen neuen Pkw kauft und den Neuwagenhändler nur mit der Vermittlung des Verkaufs beauftragen müsste. Der Ankauf des Gebrauchtgegenstands zu einem Festpreis ist aber bereits vom Begriff der Agentur her absolut schädlich. Man kann allerdings davon ausgehen, dass mit dem umfassenden § 25a UStG seit 1.1.1995 das Agenturgeschäft sicher nur noch eine geringe Rolle spielte gegenüber der Abwicklung als Eigengeschäft. Aber es muss wiederholt werden: Das Eigengeschäft hat für den Unternehmer ein anderes Vermarktungsrisiko als das Agenturgeschäft. Nachdem seit dem 1.1.2014 für Kunstgegenstände gem. § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG der ermäßigte Steuersatz nur noch gilt, wenn sie vom Künstler selbst oder seinen Rechtsnachfolger geliefert werden[4], ist aber zu erwarten, dass der Kunsthandel bei Umsätzen mit Werken aus der Hand lebender Künstler oder ihrer Rechtsnachfolger wieder verstärkt zur Gestaltung als Agenturgeschäft übergehen wird, weil dann nur die dem Kunsthändler zustehende Provision dem Regelsteuersatz unterliegt, wohingegen das Kunstwerk selbst vom liefernden Künstler dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen ist .

[1] S. zuletzt BMF v. 27.12.1988, IV A 2 – S 7100 -86/88, BStBl I 1988, 588.
[3] Hebig, UR 1989, 297; Mößlang, DStR 1990, 69.
[4] Vgl. BMF v. 18.12.2014, IV D 2 –S 7246/14/10001, BStBl I 2015 , 44

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