Rz. 33

Nach § 1b Abs. 3 UStG gilt ein Fahrzeug als neu, wenn das

  1. Landfahrzeug (z. B. ein Pkw) nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt hat oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt;
  2. Wasserfahrzeug nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt hat oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt;
  3. Luftfahrzeug nicht länger als 40 Betriebsstunden (Flugstunden) genutzt worden ist oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt.

Vom 1.1.1993 bis zum 31.12.1994 galten Landfahrzeuge als neu, wenn die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurücklag und das Landfahrzeug nicht mehr als 3.000 km zurückgelegt hatte (Rz. 6ff.).

 

Rz. 33a

Nach dem Sinn und Zweck des § 1b Abs. 3 UStG hat ein Landfahrzeug nur dann mehr als 6.000 km zurückgelegt, wenn dies auf der eigenen Achse des Fahrzeugs geschehen ist. Deshalb zählen Transportstrecken z. B. von Pkw auf Zügen oder Fähren nicht mit. Im Übrigen steht bei dieser Art des Transports der Tachometer ohnehin still.

 

Rz. 34

Maßgeblich für den Beginn der Sechs- oder Dreimonatsfrist ist in allen Fällen die erste Inbetriebnahme des Fahrzeugs. Als erste Inbetriebnahme eines Fahrzeugs ist die erste Nutzung zur Personen- oder Güterbeförderung zu verstehen. Deshalb gilt eine Probefahrt im Anschluss an die Produktion eines Neufahrzeugs noch nicht als erste Inbetriebnahme. Bei Fahrzeugen, die einer Zulassung bedürfen, ist nach der Verwaltungsauffassung grundsätzlich davon auszugehen, dass der Zeitpunkt der Zulassung mit dem Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme identisch ist.[1] Der Tag der ersten Inbetriebnahme kann allerdings auch schon vor dem Tag der ersten verkehrsrechtlichen Zulassung[2] liegen. Der maßgebende Beurteilungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet und nicht der Zeitpunkt des Erwerbs im Inland.[3] Für die Ermittlung der km-Stände und Betriebsstunden kommt es somit stets auf den Tag der Verschaffung der Verfügungsmacht am Fahrzeug an. Maßgebend ist somit auch für die Ermittlung des Endes der Sechs- oder Dreimonatsfrist der Tag der Lieferung, nicht etwa der Tag der verkehrsrechtlichen Zulassung in Deutschland.[4] Befördert ein ausländischer Lieferer z. B. einen Pkw auf eigener Achse nach Deutschland und übergibt ihn erst hier an den Käufer, ist der km-Stand bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Erwerber (Verschaffung der Verfügungsmacht) maßgebend. Dagegen ist der km-Stand bei der Übergabe des Fahrzeugs in einem anderen EU-Mitgliedstaat maßgebend, wenn der inländische Erwerber das Fahrzeug dort beim Verkäufer abholt.

 

Rz. 35

Ein Fahrzeug i. S. d. § 1b Abs. 2 UStG ist neu, wenn ein Merkmal des § 1b Abs. 3 UStG erfüllt ist.[5] Weil die Sechsmonatsfrist bei Landfahrzeugen bzw. die Dreimonatsfrist bei den Wasser- und Luftfahrzeugen und die übrigen Voraussetzungen nicht kumulativ (zusammen) vorliegen müssen, können auch Fahrzeuge neu i. S. d. § 1b UStG sein, die schon recht betagt sind (z. B. ältere Motorboote, die hauptsächlich als Hausboot am Bootsliegeplatz genutzt wurden und deshalb noch keine 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt haben). Allerdings kann man auch die Auffassung vertreten, dass von vornherein zum Wohnen auf dem Wasser gebaute Hausboote überhaupt nicht als Fahrzeuge i. S. d. § 1b UStG zu beurteilen sind, weil sie nicht der Beförderung von Personen oder Gütern dienen (Rz. 23). Ein Pkw, der z. B. vor sieben Monaten in Betrieb genommen (zugelassen) worden ist, jedoch noch keine 6.000 km zurückgelegt hat, gilt als neu i. S. d. § 1b UStG. Ebenfalls neu i. S. d. § 1b UStG ist ein Pkw, der zum Zeitpunkt des Erwerbs zwar schon mehr als 6.000 km gelaufen ist, aber erst weniger als sechs Monate in Betrieb (zugelassen) ist, z. B. Vorführwagen.[6] Der Zustand eines Fahrzeugs hat keine Bedeutung für die Frage, ob ein Fahrzeug als "neu" anzusehen ist. Deshalb unterliegt z. B. auch ein beschädigtes Fahrzeug der Erwerbsbesteuerung in Deutschland, wenn es weniger als sechs Monate in Betrieb war oder weniger als 6.000 km gelaufen ist.[7] Bei einem nicht mehr fahrtauglichen Schrottfahrzeug wird man jedoch nicht mehr von einem Fahrzeug i. S. d. § 1b Abs. 2 UStG ausgehen können.

 

Rz. 36

Falls z. B. ein in einem anderen EU-Mitgliedstaat erworbenes Landfahrzeug zum Zeitpunkt des Erwerbs vor mehr als sechs Monaten in Betrieb genommen worden ist und zusätzlich zu diesem Zeitpunkt mehr als 6.000 km zurückgelegt hat, wird es als "Gebrauchtfahrzeug" (im Gegensatz zum Neufahrzeug) behandelt. Für diese Gebrauchtfahrzeuge gelten dieselben Regelungen wie für übliche Warenverkäufe von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen. Holt eine inländische Privatperson ein solches Gebrauchtfahrzeug bei einem Lieferer in einem anderen EU-Mitgliedstaat ab, so bleibt das Fahrzeug mit der ausländischen USt/MwSt zu den dortigen Steuersätzen belastet. Das Gleiche gi...

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