Rz. 53

Leitet das BZSt den Vergütungsantrag nicht an den Mitgliedstaat der Erstattung weiter, ist der Bescheid über die Ablehnung dem Antragsteller durch Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122a i. V. m. § 87a Abs. 8 AO bekanntzugeben.[1] Verwaltungsakte können nach § 122a Abs. 1 AO mit Einwilligung des Beteiligten oder der von ihm bevollmächtigten Person bekannt gegeben werden, indem sie zum Datenabruf durch Datenfernübertragung bereitgestellt werden. Nach § 122a Abs. 2 AO kann die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; der Widerruf wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht. Nach § 122a Abs. 3 AO hat sich für den Datenabruf die abrufberechtigte Person nach Maßgabe des § 87a Abs. 8 AO zu authentisieren. Wird ein elektronisch erlassener Verwaltungsakt durch Bereitstellung zum Abruf nach § 122a AO bekannt gegeben, ist nach § 87a Abs. 8 S. 1 AO ein sicheres Verfahren zu verwenden, das die für die Datenbereitstellung verantwortliche Stelle oder Einrichtung der Finanzverwaltung authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet. Die abrufberechtigte Person hat sich nach § 87a Abs. 8 S. 2 AO zu authentisieren. Nach § 122a Abs. 4 gilt ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung der Daten an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Finanzbehörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Datenabruf durchgeführt hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Entscheidet sich die Finanzbehörde, den Verwaltungsakt im Postfach des Nutzerkontos nach dem Onlinezugangsgesetz zum Datenabruf bereitzustellen, gelten nach § 122a Abs. 5 AO abweichend von § 9 Abs. 1 S. 3 bis 6 OZG die Regelungen von § 122a Abs. 4 AO.

Hat der Empfänger des Bescheids (des BZSt über die Ablehnung der Weiterleitung des Vergütungsantrags in den Erstattungsstaat) der Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf nach § 18g S. 4 UStG nicht zugestimmt, ist der Bescheid (durch das BZSt) schriftlich zu erteilen.[2]

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