Rz. 55

Museen sind als wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen zu verstehen (so die Definition in § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 3 UStG). Wissenschaftliche Sammlungen sind insbesondere zoologische, botanische, technische, volkskundliche, geschichtliche oder heimatkundliche Sammlungen. Kunstsammlungen sind Sammlungen bildender Künste, wie z. B. Gemälde-, Skulptur- oder Bildhauersammlungen. Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist es nicht erforderlich, dass die begünstigten Museen gleiche kulturelle Aufgaben wie die von den Gebietskörperschaften geführten Museen erfüllen. Bei einem Museum muss es sich um Kunstsammlungen oder -ausstellungen handeln, die der Öffentlichkeit i. S . einer Kultur- oder Bildungsveranstaltung zugänglich gemacht werden. Der International Council of Museums (ICOM) beschreibt die Funktion und die Aufgaben eines Museums damit, dass es sich um eine gemeinnützige, ständige, der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung im Dienste der Gesellschaft und ihrer Entwicklung handelt, die zu Studien-, Bildungs- und Unterhaltungszwecken materielle Zeugnisse von Menschen und ihrer Umwelt beschafft, bewahrt, erforscht, bekannt macht und ausstellt.

Im Hinblick auf die zwischen der Steuersatzermäßigung und der Steuerfreiheit bestehenden Unterschiede ist der Museumsbegriff in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG nicht mit dem in § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 1 bis 3 UStG identisch. Die Steuersatzermäßigung in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG erfasst nur die Eintrittsberechtigung für Museen und damit für die in § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 3 UStG genannten Sammlungen, während die Steuerbefreiung in § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 1 und 2 UStG auf alle Umsätze mit Kulturbezug eines Museums anzuwenden ist. Steuerfrei sind daher nicht nur Eintrittsberechtigungen, sondern z. B. auch andere "typische Museumsleistungen".[1]

 

Rz. 56

Als Museen können auch reine Kunstausstellungen (z. B. in öffentlichen Gebäuden) in Betracht kommen. Es muss sich dabei um Kunstsammlungen handeln, die ausgestellt und dadurch der Öffentlichkeit zum Betrachten und zu den damit verbundenen kulturellen und bildenden Zwecken zugänglich gemacht werden. Kunstausstellungen, die Verkaufszwecken dienen und damit gewerbliche Ziele verfolgen (z. B. Ausstellungen in privaten Galerien), können demgegenüber nicht als Museen angesehen werden. Verkäufe von sehr untergeordneter Bedeutung beeinträchtigen die Eigenschaft der Kunstausstellung als Kunstsammlung dagegen nicht.[2]

Die steuersatzbegünstigte Eintrittsberechtigung für Museen erfasst auch Kunstsammlungen, die eigens für die Ausstellung zusammengestellt wurden. Es kommt nicht darauf an, dass Sonderausstellungen entweder komplett aus den Sammlungsbeständen anderer Einrichtungen oder privater Leihgeber zusammengestellt sind oder aber nur zu einem geringen Anteil aus der eigenen Sammlung bestückt werden.[3]

 

Rz. 57

Zu den Museen gehören nicht Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst, da sie zwar in § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG, nicht aber in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG genannt sind. Nachdem § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG 1980 die Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst neben den Museen besonders erwähnt und aus der Museumsdefinition in dieser Vorschrift herausgenommen hatte, ist nicht anzunehmen, dass § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG 1980, der nur die Museen anspricht, auch für die Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst gelten sollte. Auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch gehören diese Denkmäler nicht ohne Weiteres zu den Museen. Es fällt auf, dass die Änderung des § 4 Nr. 20 UStG 1967/73 durch das UStG 1980 in der Regierungsbegründung nur als redaktioneller Art bezeichnet wurde.[4] Das BMF-Einführungsschreiben zu § 4 Nr. 20 UStG 1980[5] schwieg sich zu dieser Änderung aus. Auch Abschn. 12.5 UStAE sagt unmittelbar nichts zu dieser Frage. Die Anweisung in Abschn. 12.5 Abs. 1 S. 2 UStAE, dass u. a. Museen nach den Merkmalen abzugrenzen seien, die für die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 20 UStG maßgeblich sind, müsste dazu führen, dass die Denkmäler nicht von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG begünstigt werden, da wie erwähnt der Museumsbegriff des § 4 Nr. 20 UStG diese zweifelsfrei nicht umfasst.

 

Rz. 58

Naturdenkmäler i. S. v. § 28 Abs. 1 BNatSchG[6] sind nicht begünstigt. Die Eintrittsgelder für ein Repliken von Gemälden eines Künstlers ausstellendes Museum sind dem Regelsteuersatz zu unterwerfen. Ein Museum i. S . von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG beinhaltet Sammlungen, die aus originalen Objekten bestehen.[7]

[1] Vgl. BFH v. 22.11.2018, V R 29/17, BFH/NV 2019, 250 zu einer Eisskulpturenausstellung; vgl. hierzu auch Abschn. 4.20.3. Abs. 3 S. 3ff. UStAE.
[4] Begründung des Regierungsentwurfs v. 15.7.1978, BR-Drs. 145/78, BT-Drs. 8/1779, zu § 4 Nr. 20 UStG.
[5] BMF v. 3.4.1980, IV A 3 – S 7177 – 3/80, BStBl I 1980, 190.

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