Rz. 414
Unter Nr. 23 der Anlage 2 des UStG fallen alle Erzeugnisse der Positionen 1213 00 00 und 1214 des Zolltarifs:
Rz. 415
a) | Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder in Form von Pellets (Position 1213 00 00 des Zolltarifs). Hierzu gehören ohne Rücksicht auf ihre Verwendung Stroh, Spreu und Spelzen von Getreide, roh (d. h., wie sie beim Dreschen von Getreide anfallen), auch zerkleinert oder gepresst. Hierzu gehören nicht
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Rz. 416
b) | Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets (Position 1214 des Zolltarifs). Hierzu gehören
Hierzu gehören nicht
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