Rz. 414

Unter Nr. 23 der Anlage 2 des UStG fallen alle Erzeugnisse der Positionen 1213 00 00 und 1214 des Zolltarifs:

 

Rz. 415

a)

Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder in Form von Pellets (Position 1213 00 00 des Zolltarifs).

Hierzu gehören ohne Rücksicht auf ihre Verwendung Stroh, Spreu und Spelzen von Getreide, roh (d. h., wie sie beim Dreschen von Getreide anfallen), auch zerkleinert oder gepresst.

Hierzu gehören nicht

  1. gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh (Position 1401 des Zolltarifs);
  2. Pferdestreu aus Flachs, weil es sich zum einen bei Flachs nicht um eine Getreidesorte der Position 1213 des Zolltarifs handele und zum anderen im Urteilsfall auch eine Beimischung ätherischer Öle sowie eine über ein bloßes Häckseln, Mahlen oder Pressen hinausgehende Behandlung der Steuerermäßigung entgegenstehe.[1]
 

Rz. 416

b)

Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets (Position 1214 des Zolltarifs).

Hierzu gehören

  1. Kohlrüben (Brassica napobrassica), Runkelrüben, Futtermöhren (weiß oder blassgelb), Futtersteckrüben und andere Wurzeln zu Futterzwecken, auch wenn einige von ihnen zur menschlichen Ernährung geeignet sind. Es kommt auf die Verwendungsfähigkeit (Eignung) als Futtermittel an, nicht auf die tatsächliche Verwendung als Futtermittel. Deshalb unterliegen auch die Lieferungen von Futterpflanzen und von Silagen von Futterpflanzen an Betreiber von Biogasanlagen dem ermäßigten Steuersatz[2];
  2. Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter (auch in Form von Pellets), frisch oder getrocknet, auch gehäckselt oder anders zerkleinert oder gepresst, auch wenn sie zur Verhinderung des Verderbs gesalzen oder in Silos auf andere Weise behandelt worden sind.

Hierzu gehören nicht

  1. pflanzliche Erzeugnisse, die trotz ihrer Verwendung als Futter nicht eigens zu diesem Zweck angebaut werden, wie Rübenblätter, Möhrenkraut, Maisstängel und Maisblätter (Position 2308 des Zolltarifs). Sie fallen jedoch unter Nr. 37 der Anlage 2 des UStG (Rz. 572);
  2. Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art (z. B. melassiertes Futter) (Position 2309 des Zolltarifs). Sie fallen ebenfalls unter Nr. 37 der Anlage 2 des UStG (Rz. 573ff.);
  3. pflanzliche Abfälle für Futterzwecke (Position 2308 des Zolltarifs), die aber ebenfalls unter Nr. 37 der Anlage 2 des UStG fallen (Rz. 572);
  4. Speisemöhren (Position 0706 des Zolltarifs), die jedoch unter Nr. 10 der Anlage 2 des UStG fallen können (Rz. 280);
  5. Topinambur (Position 0714 des Zolltarifs), der aber unter Nr. 10 der Anlage 2 des UStG fallen kann (Rz. 288);
  6. Pastinaken (Position 0706 des Zolltarifs), die jedoch ebenfalls unter Nr. 10 der Anlage 2 des UStG fallen können (Rz. 280).
[2] OFD Karlsruhe v. 3.8.2009, USt-Kartei S 7221 – Karte 4, UR 2010, 192.

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