Rz. 426

Besteht die Gegenleistung bei einem tauschähnlichen Umsatz neben der Lieferung oder sonstigen Leistung auch noch in einer Barzahlung ("Tausch mit Baraufgabe"; "tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe"), muss neben der Barzahlung auf der Wert der erhaltenen Lieferung bzw. sonstigen Leistung ermittelt werden. Ob die Baraufgabe hinzuzurechnen oder abzuziehen ist, bestimmt sich jeweils danach, für welchen der Beteiligten die Bemessungsgrundlage zu ermitteln ist. Der Wert der erhaltenen Lieferung bzw. der erhaltenen sonstigen Leistung ermittelt sich dabei nach den Grundsätzen für den Tausch oder tauschähnlichen Umsatz; vgl. Rz. 417 ff. Die Bemessungsgrundlage ergibt sich dann unter Abzug der darin enthaltenen USt für die eigene Leistung. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage kann wie folgt erfolgen:

 

Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei Tausch /tauschähnlichem Umsatz mit Baraufgabe

Wert der erhaltenen Lieferung oder sonstigen Leistung
+ / ./. Baraufgabe
= Zwischenwert (= Bruttowert)
./. darin enthaltene USt (Steuersatz bestimmt sich nach den Grundsätzen für die eigene Leistung)
= Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 2 S. 2 UStG

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