Rz. 402

Die Lieferungen – auf jeder Seite können es auch mehrere sein (Rz. 400) – müssen sich beim Tausch als Leistung und Gegenleistung im Rahmen eines Leistungsaustauschs gegenüberstehen.[1] Kein Tausch liegt vor, wenn zwei Personen jeweils wechselseitig an den Erbringer der anderen Lieferung auch eine Lieferung tätigen, ohne dass zwischen den Lieferungen ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (sog. Doppelkauf). Deswegen ist kein Tausch gegeben in den Fällen des bloßen Umtauschs aus Gefälligkeit oder wegen Mangelhaftigkeit oder in anderen Fällen der Rückgabe einer Ware bei gleichzeitigem Neukauf einer anderen. Dabei soll bei der Abgrenzung der Rückgabe[2] von einer Rücklieferung (dann liegt ein Leistungsaustausch vor und ein Tausch kann unter den weiteren Voraussetzungen möglich sein) die Sicht des ursprünglichen Lieferungsempfängers und nicht die des ursprünglichen Lieferers maßgebend sein.[3]

 

Rz. 403

Die sog. Umtauschmüllerei i. S. d. § 3 Abs. 10 UStG ist ebenfalls kein Tausch, sondern eine Werkleistung unter Außerachtlassen der ausgetauschten Gegenstände im Wege der Fiktion.[4] Auch beim sog. Sachdarlehen besteht zwischen der Hingabe der vertretbaren Sache und der Rückgabe einer anderen Sache kein Leistungsaustausch-Verhältnis. Lässt sich z. B. ein Buchhändler von einem Kollegen ein zur Lieferung an einen Kunden eilig benötigtes Buch geben und reicht er ihm einige Tage später ein inzwischen vom Großhandel besorgtes anderes Exemplar zurück, ist mit einem unentgeltlichen Sachdarlehen nur ein nicht steuerbarer Umsatz gegeben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge