Rz. 336

Bei der Abgabe von Speisen und Getränken in Kantinen und Gaststätten kann es zu verschiedenen Rechtsfolgen kommen[1]:

  • Unentgeltliche Abgabe von Mahlzeiten in unternehmenseigenen Kantinen; Bemessungsgrundlage für diese unentgeltliche Wertabgabe wären eigentlich die Gesamtkosten, die bei der Ausführung dieser Umsätze entstanden sind. Aus Vereinfachungsgründen lässt die Finanzverwaltung den Ansatz der lohnsteuerlichen Sachbezugswerte zu.
  • Entgeltliche Abgabe in einer unternehmenseigenen Kantine; hier handelt es sich um einen entgeltlichen Umsatz, für den sich die Bemessungsgrundlage grundsätzlich aus dem errechnet, was der Leistungsempfänger (Arbeitnehmer) aufwendet, um die Leistung zu erhalten, mindestens ist hier aber das anzusetzen, was sich als Wert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung ergibt.
  • Abgabe von Mahlzeiten in einer vom Arbeitgeber nicht selbst betriebenen Kantine oder Gaststätte; die Abrechnung erfolgt zwischen dem Gastwirt und dem Arbeitgeber, der Arbeitgeber behält einen Anteil am Essenspreis von den Arbeitnehmern ein. Es liegt zum einen ein steuerbarer Umsatz zwischen dem Gastwirt und dem Arbeitgeber vor. Der Gastwirt muss alles das der Besteuerung unterwerfen, was der Arbeitgeber ihm für die Leistung bezahlt. Der Arbeitgeber kann die Vorsteuer aus dieser Leistung abziehen, soweit die weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG erfüllt sind. Der Arbeitgeber erbringt gegenüber seinem Personal darüber hinaus ebenfalls eine sonstige Leistung, die mit den bei dem Unternehmer entstandenen Kosten der Besteuerung zu unterwerfen ist.
 
Praxis-Beispiel

Abgabe in Gaststätte gegen Zahlung des Arbeitgebers

Das Personal des Arbeitgebers A kann mittags in der Gastwirtschaft des G Mahlzeiten einnehmen. A hat mit G vereinbart, pro Mahlzeit 4 EUR zu bezahlen. Von seinem Personal behält A für jede Mahlzeit 2 EUR ein.

Es liegt eine Leistung des G gegenüber A vor, Bemessungsgrundlage für die steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung des G sind pro Mahlzeit 3,36 EUR (bei 19 % USt[2]), die USt beträgt pro Mahlzeit 0,64 EUR. Die ihm in Rechnung gestellte USt kann A als Vorsteuer abziehen. Darüber hinaus erbringt A gegenüber seinem Personal entgeltliche sonstige Leistungen, die ebenfalls steuerbar und steuerpflichtig sind. Grundsätzlich würde sich die Bemessungsgrundlage aus den 2 EUR pro Mahlzeit berechnen, da aber die Kosten höher sind, kommt die Mindestbemessungsgrundlage zur Anwendung. Damit muss A pro Mahlzeit ebenfalls 3,36 EUR[3] der Besteuerung unterwerfen.

  • Abgabe von Mahlzeiten in einer vom Arbeitgeber nicht selbst betriebenen Kantine oder Gastwirtschaft. Das Personal bezahlt die Mahlzeit – ggf. vermindert um einen Arbeitgeberzuschuss – selbst. Es liegt nur eine sonstige Leistung zwischen dem Personal und dem Gastwirt vor. Der Gastwirt muss alles das der Besteuerung unterwerfen, was er von dem Personal und ggf. von dem Arbeitgeber erhält. Ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und seinem Personal liegt nicht vor.
 
Praxis-Beispiel

Abgabe in Gaststätte gegen Zahlung des Arbeitgebers

Das Personal kauft eine Mahlzeit in einer Gaststätte für 4 EUR. Es bezahlt selbst 3 EUR und übergibt dem Gastwirt G eine Essenmarke seines Arbeitgebers A im Wert von 1 EUR. G rechnet über die Essenmarken direkt mit A ab.

G erbringt gegenüber dem Personal eine sonstige Leistung, die steuerbar und steuerpflichtig ist. Die Bemessungsgrundlage beträgt für die Mahlzeit 3,36 EUR (19 % USt[4]), die USt beträgt 0,64 EUR. Zwischen dem Gastwirt und dem Arbeitgeber sowie zwischen dem Arbeitgeber und dem Personal besteht kein Leistungsaustauschverhältnis. Der Arbeitgeber hat keinen Vorsteuerabzugsanspruch aus der Abrechnung des Gastwirts.

 

Rz. 337

Die Sachbezugswerte werden durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung festgesetzt. Die lohnsteuerlichen Sachbezugswerte stellen Bruttowerte dar, aus denen die USt herauszurechnen ist. Abschläge für Jugendliche, Auszubildende oder Angehörige werden nicht zugelassen. Die Sachbezugswerte sind wie folgt festgesetzt worden:

 
Jahr Frühstück Mittagessen/Abendessen
2023[5] 2,00 EUR 3,80 EUR
2022[6] 1,87 EUR 3,57 EUR
2021[7] 1,83 EUR 3,47 EUR
2020[8] 1,80 EUR 3,40 EUR
2019[9] 1,77 EUR 3,30 EUR
2018[10] 1,73 EUR 3,23 EUR
2017[11] 1,70 EUR 3,17 EUR
2016[12] 1,67 EUR 3,10 EUR
2015[13] 1,63 EUR 3,00 EUR
2014[14] 1,63 EUR 3,00 EUR
[2] In der Zeit v. 1.7. bis 31.12.2020 ist anstelle des Regelsteuersatzes der ermäßigte Steuersatz von 5 % und in der Zeit vom 1.1.2021 bis – voraussichtlich – 31.12.2023 von 7 % anzuwenden, § 12 Abs. 2 Nr. 15 i. V. m. § 28 Abs. 2 UStG, da es sich um einen Restaurant- oder Verpflegungsumsatz handelt, soweit keine Getränke abgegeben werden.
[3] Bei 19 % USt; bis 31.12.2023 wären hier 7 % USt zu berechnen.
[4] In der Zeit v. 1.7. bis 31.12.2020 ist anstelle des Regelsteuersatzes der ermäßigte Steuersatz von 5 % und in der Zeit vom 1.1.2021 bis – voraussichtlich – 31.12.2023 von 7 % anzuwenden, § 12 Abs. 2 Nr. 15 i. V. m. § 28 Abs. 2 UStG, da es...

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