Rz. 71

Eine Regelung zum Unterschreiben des Protokolls findet sich in § 94 FGO i. V. m. § 163 ZPO.

 

Rz. 72

Zitat

§ 163 ZPO Unterschreiben des Protokolls

(1) Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. Ist der Inhalt des Protokolls ganz oder teilweise mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet worden, so hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Richtigkeit der Übertragung zu prüfen und durch seine Unterschrift zu bestätigen; dies gilt auch dann, wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zur Sitzung nicht zugezogen war.

(2) Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter; war nur ein Richter tätig und ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des zur Protokollführung zugezogenen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des Richters. Der Grund der Verhinderung soll im Protokoll vermerkt werden.

 

Rz. 73

Damit dem Protokoll die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde zukommt, ist es in der in § 163 ZPO vorgesehenen Form zu unterschreiben. Es muss mit vollem Namen unterschrieben werden. Eine Paraphe genügt nicht.[1] Zu unterschreiben ist das Protokoll gem. § 163 Abs. 1 S. 1 ZPO von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Jede Urkundsperson soll damit die Verantwortung für die Beweiskraft übernehmen, soweit sie hierfür zuständig ist. Der Vorsitzende hat kein Weisungsrecht gegenüber dem Urkundsbeamten.[2] Bestehen unterschiedliche Auffassungen, so hat jeder seine Auffassung kenntlich zu machen und gesondert zu unterschreiben.[3]

 

Rz. 74

Bei einer vorläufigen ganzen oder teilweisen Aufzeichnung des Inhalts des Protokolls mit einem Tonaufnahmegerät ist der Urkundsbeamte gem. § 163 Abs. 1 S. 2 ZPO nur für die Richtigkeit der Übertragung verantwortlich, was er mit einem entsprechenden Vermerk bestätigt. Die Prüfung und Unterzeichnung bezieht sich nur auf die vorläufige Aufzeichnung mit einem Tonaufnahmegerät, nicht aber auf die anderen, in § 160a Abs. 1 ZPO genannten vorläufigen Protokollaufzeichnungen in einer gebräuchlichen Kurzschrift, durch verständliche Abkürzungen oder auf einem Datenträger.[4]

 

Rz. 75

§ 163 Abs. 2 ZPO regelt den Fall, wenn die protokollführende Person an der Unterschrift verhindert ist. Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste Beisitzer, wobei hier die Regelungen des GVG entsprechend angewendet werden können und damit zunächst der dienstälteste Beisitzer, der an dem Termin teilgenommen hat.[5] Ist der Einzelrichter verhindert, so unterschreibt gem. § 163 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2 ZPO nur der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Der Grund der Verhinderung soll gem. § 163 Abs. 2 S. 3 ZPO im Protokoll vermerkt werden. War der Urkundsbeamte bei der Sitzung nicht zugezogen, bleibt im Fall der Verhinderung des Einzelrichters nur seine Unterschrift für die Richtigkeit der Übertragung bei vorläufiger Aufzeichnung mit einem Tonaufnahmegerät. Ist der Urkundsbeamte verhindert, so genügt die Unterschrift des Richters. Die Unterschrift kann jederzeit nachgeholt werden, es sei denn, der Richter steht nicht mehr im Dienst desselben Dienstherrn oder ist beispielsweise durch Pensionierung aus dem Dienst ausgeschieden.[6]

 

Rz. 76

Die handschriftliche Unterzeichnung kann gem. § 52a Abs. 7 Satz 1 FGO dadurch ersetzt werden, dass das Protokoll als elektronisches Dokument aufgezeichnet wird und die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen sowie das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Die Echtheit der Signatur kann dann anhand der Transfervermerke geprüft werden.[7]

 

Rz. 77

Die Reinschrift des Protokolls wird in der Praxis den Beteiligten formlos übersendet. Erforderlich ist eine Übersendung im Fall der Herstellung des Protokolls nach vorläufiger Aufzeichnung nach § 160a ZPO, wenn die Aufzeichnungen gem. § 160a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO gelöscht werden sollen.

Rz. 78 einstweilen frei

[1] Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 94 FGO Rz. 63.
[2] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 94 FGO Rz. 12.
[3] Wendl, in Gosch, AO/FGO, § 94 FGO Rz. 23.
[4] Wendl, in Gosch, AO/FGO, § 94 FGO Rz. 91.
[5] Wendl, in Gosch, AO/FGO, § 94 FGO Rz. 92 unter Hinweis auf die entsprechende Anwendung von §§ 21f Abs. 2, 197 GVG.

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