Rz. 44

Eine Regelung zur vorläufigen Protokollaufzeichnung findet sich in § 94 FGO i. V. m. § 160a ZPO.

 

Rz. 45

Zitat

§ 160a ZPO Vorläufige Protokollaufzeichnung

(1) Der Inhalt des Protokolls kann in einer gebräuchlichen Kurzschrift, durch verständliche Abkürzungen oder auf einem Ton- oder Datenträger vorläufig aufgezeichnet werden.

(2) Das Protokoll ist in diesem Fall unverzüglich nach der Sitzung herzustellen. Soweit Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet worden sind, braucht lediglich dies in dem Protokoll vermerkt zu werden. Das Protokoll ist um die Feststellungen zu ergänzen, wenn eine Partei dies bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens beantragt oder das Rechtsmittelgericht die Ergänzung anfordert. Sind Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 unmittelbar aufgenommen und ist zugleich das wesentliche Ergebnis der Aussagen vorläufig aufgezeichnet worden, so kann eine Ergänzung des Protokolls nur um das wesentliche Ergebnis der Aussagen verlangt werden.

(3) Die vorläufigen Aufzeichnungen sind zu den Prozessakten zu nehmen oder, wenn sie sich nicht dazu eignen, bei der Geschäftsstelle mit den Prozessakten aufzubewahren. Aufzeichnungen auf Ton- oder Datenträgern können gelöscht werden,

1. soweit das Protokoll nach der Sitzung hergestellt oder um die vorläufig aufgezeichneten Feststellungen ergänzt ist, wenn die Parteien innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Abschrift keine Einwendungen erhoben haben;
2. nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens.

Soweit das Gericht über eine zentrale Datenspeichereinrichtung verfügt, können die vorläufigen Aufzeichnungen anstelle der Aufbewahrung nach Satz 1 auf der zentralen Datenspeichereinrichtung gespeichert werden.

(4) Die endgültige Herstellung durch Aufzeichnung auf Datenträger in der Form des § 130b ist möglich.

4.1 Vorläufige Aufzeichnung (§ 160a Abs. 1 ZPO)

 

Rz. 46

Grundsätzlich ist ein Protokoll unmittelbar anzufertigen. § 160a Abs. 1 ZPO ermöglicht es, das Protokoll zunächst vorläufig aufzuzeichnen. Heute praktisch relevant ist die vorläufige Aufzeichnung auf einem Ton- oder Datenträger. Dabei kann der Vorsitzende entscheiden, ob auch nur Teile des Protokolls vorläufig aufgezeichnet werden. Ein Wortprotokoll können die Beteiligten nicht verlangen. Üblich ist ein zusammenfassendes Diktat durch den Vorsitzenden, wobei der äußere Ablauf der Verhandlung und die Formalien[1] vom Protokollführer selbstständig aufgezeichnet werden können. Akteneinsicht kann durch Übersendung des Datenträgers, auf dem die Sitzung vorläufig aufgezeichnet worden ist, gewährt werden[2], wobei dies jedoch in Form der Überlassung einer Kopie, ggf. mit Einverständnis der anderen Beteiligten erfolgen sollte.[3]

[3] Wendl, in Gosch, AO/FGO, § 94 FGO Rz. 72.

4.2 Übertragung vorläufiger Aufzeichnungen (§ 160a Abs. 2 ZPO)

 

Rz. 47

Wird der Inhalt des Protokolls vorläufig aufgezeichnet, so ist das Protokoll gem. § 160a Abs. 2 Satz 1 ZPO unverzüglich nach der Sitzung herzustellen. Nur dem nach § 94 FGO i. V. m. § 163 ZPO unterschriebenen Protokoll kommt Beweiskraft zu[1], sofern nicht ein endgültiges elektronisches Protokoll nach § 160a Abs. 4 ZPO erstellt wird. Eine (nachträgliche) Protokollierung aus dem Gedächtnis ist unzulässig.[2]

 

Rz. 48

Erleichterungen bei der Herstellung des Protokolls sieht § 160a Abs. 2 S. 2 ZPO für die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien[3] sowie für das Ergebnis eines Augenscheins[4] vor. Diese brauchen nicht in das Protokoll aufgenommen zu werden, wenn die Feststellungen mit einem Tonaufnahmegerät aufgezeichnet werden. Hierüber ist ein Vermerk im Protokoll aufzunehmen.[5] Eine Ergänzung des Protokolls um die Feststellungen hat jedoch gem. § 160a Abs. 2 S. 3 ZPO zu erfolgen, wenn eine Partei dies bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens beantragt oder das Rechtsmittelgericht die Ergänzung anfordert. Es empfiehlt sich daher, auch für eine etwaige Beweiswürdigung, die Feststellungen sogleich in das Protokoll aufzunehmen. Werden Aussagen von Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien unmittelbar, d. h. wörtlich, aufgenommen und zugleich das wesentliche Ergebnis der Aussagen vorläufig aufgezeichnet, so kann eine Ergänzung gem. § 160a Abs. 2 S. 4 ZPO nur um das wesentliche Ergebnis der Aussagen verlangt werden.

Rz. 49 einstweilen frei

4.3 Aufbewahrung vorläufiger Aufzeichnungen (§ 160a Abs. 3 ZPO)

 

Rz. 50

Die Aufbewahrung vorläufiger Aufzeichnungen des Protokolls kann für eine Protokollberichtigung[1] von Bedeutung sein. Wird gegen die Aufbewahrungspflicht verstoßen, soll dies grundsätzlich unbeachtlich sein.[2]

 

Rz. 51

Grundsätzlich sind die vorläufigen Aufzeichnungen nach § 160a Abs. 3 S. 1 ZPO zu den Akten zu nehmen, z. B. durch Abheftung handschriftlicher vorläufiger Aufzeichnungen oder Abheftung der Ton- oder Datenträger in einem Briefumschlag in die Akten. Die zweite Möglichkeit des § 160a Abs. ...

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